676
g. 24.
Die ad à des vorhergehenden F. bemerkte Angabe der Eigenthümer, Administratoren,
Kuratoren oder Pächter der zu Musterplätzen ausgewählten Grundstücke muß den Ertrag
des ganzen Grundstückes in mittleren Jahren umpassen.
Die Vernehmlassung darf bei Vermeidung des Realzwanges nicht verweigert werden.
Die ad o jenes ESs bemerkte Schätzung muß den Ertrag nicht nach dem ganzen Grund-
stücke, sondern nach dem Tagwerk (0)//407 Hektar) aussprechen.
g. 25.
GElrundstücke, bei denen diese Ertrags-Ausmittelung stattgefunden, sollen nur dann als
gültige Muster betrachtet werden, wenn die Gesammt-Ertragsangaben der Eigenthümer und
der absoluten Mehrheit der Taxatoren nicht um einen Viertel Metzen (9/6 Liter)
Korn bei dem Ertrag eines Tagwerks (O,##1%2 Hektar), und ihre einzelnen Angaben über
Aussaat und Ernte nicht auffallend von einander abweichen.
Diese Mustergründe werden alsdann in allen Gemeinden des Bonitirungsbezirkes von
der Distriktspolizeibehörde mit dem Beisatze öffentlich bekannt gemacht, daß ihre Beschreib-
ung sechs Wochen lang zu Jedermanns Einsicht und allenfallsiger Erinnerung in dem Ge-
schäftslokale derselben offen liege, und nach Verlauf dieser Zeit keine Einwendung mehr
dagegen stattfinde. Die vorgebrachten Erinnerungen sollen von der Bonitirungs-Kommission
noch einmal genau geprüft, und definitiv erlediget werden.
Die als Muster gültigen Gründe werden und bleiben bis nach Verlauf der gesetzlichen
Reklamationsfrist ordentlich verpfählt. Die betreffenden Gemeinden bleiben in so lange
für den unversehrten Stand der Verpfählung verantwortlich.
". 26.
Die Bonitäts-Klassen laufen nach der Größe des mittleren Körner-Ertrages auf das
bayerische Tagwerk zu 40000 Quadratschuhen (3407,, Quadratmeter).
Bei Aeckern gibt ein mitteljähriger Ertrag von einem Achtel-Schäffel 27, roar Liter)
Korn oder gleichen Werthes an anderen Getreide-Sorten nach Abzug der Aussaat je eine
Klasse; jedes weitere Achtel-Schäffel solchen Ertrages — eine Klasse mehr.