Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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8. 30. 
Die Klassifikation erfolgt nach den für die drei Hauptkulturen, als Acker, Wiesen 
und Waldungen, aufgestellten Mustergründen unter gehöriger Berücksichtigung der natürlichen 
Bodengüte, Lage und Klima der zu klassifizirenden Grundstücke. — 
Außer den Acker-, Wiesen- und Holzgründen unterliegen auch alle übrigen Kulturen 
der Klassifikation, indem sie behandelt werden, als gehören sie zu jenen Haupt-Kulturarten. 
g. 31. 
Eine Klassifikation nach großen zusammenhängenden Flächen oder Durchschnitten 
(sogenannte Komplerualschätzung) soll durchaus nicht stattfinden. 
Bei großen Grundstücken sollen die Taxatoren dieselben nur dann in eine und dieselbe 
Klasse setzen dürfen, wenn durch sorgfältige Untersuchung des Grundstückes an vielen Orten 
dessen durchaus gleichförmige Güte und Lage dargethan ist. 
g. 32. 
Gärten, sie mögen blos zur Zierde oder mit Obst und Gemüse, oder mit Handels- 
gewächsen bestellt sein, so wie die auf solche Weise bestellten Aecker, dann die Hopfengärten 
werden nach der natürlichen Beschaffenheit ihres Bodens bei gewöhnlichem Kulturaufwande 
wie jedes andere Ackerland nach ihrem Körner-Ertrag in die treffende Bonitäts-Klasse 
eingereiht. Bei jenen, wo kein Getreidbau möglich ist, geschieht ihre Klassifizirung ohne 
Rücksicht auf Körner-Ertrag in die bessere Klasse der Ortsflur. 
Für Angleichung der Weinberge zum Ackerland wird ein Schätzungs-Gremium aus 
Weinbauverständigen und Landwirthen zusammengesetzt, welches die einzelnen Weinberge 
mit den daran oder umliegenden Aeckern zu vergleichen, und die Klasse in Vergleich zu den 
Aeckern auszusprechen hat. 
Thiergärten und Garten-Parks, sie mögen in bestimmte Gränzen eingeschlossen sein 
oder nicht, werden auf keinen Fall unter die Gärten, sondern soferne sie mit Holz be- 
wachsen sind, als Wald, soferne sie aber Aecker, Wiesen und Weinland bilden, in dieser 
Eigenschaft besteuert. ·
	        
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