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g. 33.
Oedungen, Haiden, Filzen und andere ähnliche Gründe werden nach ihrer Beschaffen-
helt und Lage den vorhandenen Acker= und Wiesen -Mustergründen angereiht, und ihrer
geringeren Nutzung wegen selbst in die Bruchklasse gesetzt.
Die kleineren nach dem Gutachten der Sachverständigen keiner regelmäßigen Forst-
wirthschaft fähigen Gehölze werden ebenso behandelt.
g. 34.
Kies-, Lehm-, Mergel= und Sandgruben, Torsstechereien, Steinbrüche, die durch den
Bergbau verödeten Flächen und dergleichen werden in die geeigneten Klassen der Ortsflur
gesetzt.
Teiche, welche durch Fischzucht einen Ertrag geben, werden nach diesem unter Abzug
der Setzlinge eingeschätzt.
Teiche, die abgelassen, und Pfützen, die leicht trocken gelegt werden können, werden
nach Beschaffenheit ihres Grund und Bodens mit den übrigen Grundstücken der Ortsflur
klassifizirt.
g. 86.
Die Grundfläche aller Wohn- und Nebengebäude, sowie die wirklichen Hofräume
werden in die Klasse der besten Grundstücke der Ortsflur eingereiht.
Die Hausgärten und bloße Bauplätze werden nach den übrigen Grundstücken der
Ortsflur klassifizirt.
g. 36.
Straßen, Wege, öffentliche Plätze, Kirchhöfe, kahle Felsen und durch Natur-Ereignisse
unwiederbringlich überkiesete oder verschüttete Plätze und dergleichen, dann unausgetrockete
Sümpfe, insoferne sie keinen Ertrag an Weide und Streu gewähren, und sich also nicht
unter die Bestimmungen der &§. 33 und 34 reihen, sowie die unterirdischen Grubenfelder
der Bergwerke unterliegen keiner Bonitäts-Klassifikation.