Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 39. 683 
Wenn Laudemien nicht von jedem Falle erhoben werden, soll eine verhältnißmäßig geringere 
Quote des letzten Laudemiums als jährlicher Ertrag angenommen, und insbesondere bei Ausmittelung 
des jährlichen Handlohnbetrages das Verhältniß der Handlohnspflicht in und außer dem Erbgange gehörig 
berücksichtiget werden. 
Bei leibfälligen Gütern, welche nur auf einen Leib verliehen sind, wird der zwanzigste Theil des 
lezten Leibgeldes als jährlicher Ertrag angenommen. 
S. 51.] 
Die Getreidereichnisse werden nach den im §. 28 bestimmten Normalwerthen veranschlagt. Alle 
ibrigen Natural-Reichnisse werden nach den üblichen Ablösungspreisen, wo solche hergebracht sind, oder 
wo dieses nicht der Fall ist, nach folgenden Preisen in Geldanschlag gebracht, als: 
ein Kalb. . . . . . . . . .4st.—-kr. 
ein Lamm . . . . . .-—,,36,, 
eine Gans . — „ 36 „ 
eine Ente . . . . . . . . .—»20,, 
einHuhn. . . . . . . . .—,,12,, 
emE1. . . .«. . . . .—,,II,,, 
ein Pfund Fische . .—,,12,, 
ein Pfund Schmalz . . .—,,20,, 
ein Pfund Käse . . . .—-,,4,, 
das 100 Krebse und Schneden . . — „ 24 „ 
Jene Artikel, welche hier nicht besonders genannt sind, werden im Verhältniß zu den genannten 
angeschlagen. 
[8. 52. 
Die Naturalfrohnen werden nach der Zahl und Art der Fuhren bei Spannfrohnen und nach der 
JZahl der Arbeitstage bei Handfrohnen nach den hergebrachten Ablösungs-Preisen, wo aber keine solchen 
Preise bestehen, nach den im Bonitirungs-Bezirke erhobenen Durchschnittspreisen der letzten zehnjährigen 
Spann= und Handfrohnen angeschlagen, davon aber die herkömmlichen Gegenreichnisse in Abzug gebracht. 
(S. 53.) · 
Wenn auf den Dominikal- oder Zehent-Renten selbst wieder Reallasten haften, welche von einem 
Dritten bezogen werden, so trägt dieser Dritte nach dem Maße seiner Bezüge einen Antheil an der 
dominikal= und Zehent-Steuer. Die Steuer des Zehentbesitzers mindert sich auf jeden Fall im Ver- 
hältnisse dieser Reallasten zum vollen Zehent-Ertrage, sie mögen an Private, Kirchen, Stiftungen oder 
sonst zu Staatszwecken abgereicht werden. · 
105“
	        
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