K 39. 683
Wenn Laudemien nicht von jedem Falle erhoben werden, soll eine verhältnißmäßig geringere
Quote des letzten Laudemiums als jährlicher Ertrag angenommen, und insbesondere bei Ausmittelung
des jährlichen Handlohnbetrages das Verhältniß der Handlohnspflicht in und außer dem Erbgange gehörig
berücksichtiget werden.
Bei leibfälligen Gütern, welche nur auf einen Leib verliehen sind, wird der zwanzigste Theil des
lezten Leibgeldes als jährlicher Ertrag angenommen.
S. 51.]
Die Getreidereichnisse werden nach den im §. 28 bestimmten Normalwerthen veranschlagt. Alle
ibrigen Natural-Reichnisse werden nach den üblichen Ablösungspreisen, wo solche hergebracht sind, oder
wo dieses nicht der Fall ist, nach folgenden Preisen in Geldanschlag gebracht, als:
ein Kalb. . . . . . . . . .4st.—-kr.
ein Lamm . . . . . .-—,,36,,
eine Gans . — „ 36 „
eine Ente . . . . . . . . .—»20,,
einHuhn. . . . . . . . .—,,12,,
emE1. . . .«. . . . .—,,II,,,
ein Pfund Fische . .—,,12,,
ein Pfund Schmalz . . .—,,20,,
ein Pfund Käse . . . .—-,,4,,
das 100 Krebse und Schneden . . — „ 24 „
Jene Artikel, welche hier nicht besonders genannt sind, werden im Verhältniß zu den genannten
angeschlagen.
[8. 52.
Die Naturalfrohnen werden nach der Zahl und Art der Fuhren bei Spannfrohnen und nach der
JZahl der Arbeitstage bei Handfrohnen nach den hergebrachten Ablösungs-Preisen, wo aber keine solchen
Preise bestehen, nach den im Bonitirungs-Bezirke erhobenen Durchschnittspreisen der letzten zehnjährigen
Spann= und Handfrohnen angeschlagen, davon aber die herkömmlichen Gegenreichnisse in Abzug gebracht.
(S. 53.) ·
Wenn auf den Dominikal- oder Zehent-Renten selbst wieder Reallasten haften, welche von einem
Dritten bezogen werden, so trägt dieser Dritte nach dem Maße seiner Bezüge einen Antheil an der
dominikal= und Zehent-Steuer. Die Steuer des Zehentbesitzers mindert sich auf jeden Fall im Ver-
hältnisse dieser Reallasten zum vollen Zehent-Ertrage, sie mögen an Private, Kirchen, Stiftungen oder
sonst zu Staatszwecken abgereicht werden. ·
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