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6.4
befindliche Schafe die Gehöftssperre anzuordnen, sofern der Besitzer nicht die
sofortige Tödtung der Thiere vorzieht.
g. 95.
Der Weidegang der unter Gehöftssperre gestellten Schafe ist unter der
Bedingung zu gestatten, daß dieselben dabei keine Wege und keine Weiden
betreten, die von seuchefreien Schafen aus anderen Gehöften benutzt werden,
und daß sie auf der Weide mit solchen Schafen nicht in Berührung kommen.
Erforderlichen Falles hat die Polizeibehörde dafür zu sorgen, daß die
Benutzung der Weide und der Zugangswege für gesunde Schafe einerseits
und für kranke oder verdächtige Schafe andererseits diesen Bestimmungen
entsprechend regulirt werde.
g. 96.
Ein Wechsel des Standorts (Gehöftes) kann für die unter Gehöftssperre
gestellten Schafe von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn damit nach
der Erklärung des beamteten Thierarztes die Gefahr einer Verschleppung der
Seuche nicht verbunden ist.
g. 97.
Dem Besitzer des Seuchengehöftes oder dem Vertreter des Besitzers ist die
Durchführung der nachfolgenden weiteren Verkehrsbeschränkungen aufzuerlegen:
1. die Abfuhr von Schafdünger aus dem Seuchengehöfte auf solchen
Wegen und nach solchen Grundstücken, welche auch mit Schafen
aus seuchenfreien Gehöften betrieben werden, ist zu verbieten, sofern
die Gefahr der Verschleppung der Seuche durch anderweitige poli-
zeilich anzuordnende Vorkehrungen nicht beseitigt werden kann;
2. Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung
als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem
Seuchengehöfte nicht entfernt werden;