Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

54 
6.4 
befindliche Schafe die Gehöftssperre anzuordnen, sofern der Besitzer nicht die 
sofortige Tödtung der Thiere vorzieht. 
g. 95. 
Der Weidegang der unter Gehöftssperre gestellten Schafe ist unter der 
Bedingung zu gestatten, daß dieselben dabei keine Wege und keine Weiden 
betreten, die von seuchefreien Schafen aus anderen Gehöften benutzt werden, 
und daß sie auf der Weide mit solchen Schafen nicht in Berührung kommen. 
Erforderlichen Falles hat die Polizeibehörde dafür zu sorgen, daß die 
Benutzung der Weide und der Zugangswege für gesunde Schafe einerseits 
und für kranke oder verdächtige Schafe andererseits diesen Bestimmungen 
entsprechend regulirt werde. 
g. 96. 
Ein Wechsel des Standorts (Gehöftes) kann für die unter Gehöftssperre 
gestellten Schafe von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn damit nach 
der Erklärung des beamteten Thierarztes die Gefahr einer Verschleppung der 
Seuche nicht verbunden ist. 
g. 97. 
Dem Besitzer des Seuchengehöftes oder dem Vertreter des Besitzers ist die 
Durchführung der nachfolgenden weiteren Verkehrsbeschränkungen aufzuerlegen: 
1. die Abfuhr von Schafdünger aus dem Seuchengehöfte auf solchen 
Wegen und nach solchen Grundstücken, welche auch mit Schafen 
aus seuchenfreien Gehöften betrieben werden, ist zu verbieten, sofern 
die Gefahr der Verschleppung der Seuche durch anderweitige poli- 
zeilich anzuordnende Vorkehrungen nicht beseitigt werden kann; 
2. Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung 
als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem 
Seuchengehöfte nicht entfernt werden;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.