Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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(S. 54.) 
Zur Einrechnung oder zum Abzuge sind aber nicht geeignet die auf unbenannte Kontrakte begrün- 
deten, durch bedungene Gegendienste oder Leistungen kompensirten Reichnisse, als da sind: Pensionen, 
Besoldungen, Austräge, Almosen, Entschädigungen, Lied= und Taglöhne u. s. w. 
(6. 55. 
Dominikalabgaben von Realgewerben und Gerechtigkeiten werden gleich den übrigen Dominikal- 
abgaben behandelt. 
(S. 56.) 
Die jährlichen Holzrechts-Bezüge kommen nach Maß der für den Bezirk der dienstbaren Holz- 
gründe bei der Bonitirung ausgemittelten Holzwerthe in Anschlag. 
(S. 57.) 
1 Die Alpenweide aus Berechtigung (Servitut) unterliegt derselben Veranschlagung und Ertrags- 
berechnung, wie die Weide auf eigenthümlichen Alpen (S. 29). 
(s. 58.) 
Die Klein= und Blutzehenten sollen ihrem Ertrage nach durch Fatirung der Berechtigten und durch 
kontrolirende Liquidirung mit den Pflichtigen hergestellt werden. 
S. 59.) 
Der Ertrag aus der Jagdgerechtsame wird durch Fatirung und Schätzung und dann bei Jagden, 
welche verpachtet sind, unter Berücksichtigung der Pachtschillinge erhoben. 
([S. 60.) 
Die Fischrechte kommen nach ihrem durch Fatirung und Schätzung erhobenen jährlichen Ertrage 
über Abzug der allenfalls erforderlichen Setzbrut in Anschlag. 
V. Capitel. 
Von der Liquidirung, Katastrirung und Amschreibung. 
A. Liquidirung. 
g. 61.*) 
Die Anlage der Kataster gründet sich auf eine allgemeine Liquidation, wodurch mittelst 
legaler Verhandlungen für jeden einzeln vermessenen und in Plan gelegten Grundbesit 
  
*) Das zu 88. 61, 64 und 97 einschlägige Gesetz vom 25. August 1831 — Gesetzblatt S. 17 — eist für 
den dermaligen Vollzug nicht von wesentlicher Bedeutung, weßhalb dessen Abdruck unterblieb.
	        
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