Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 39. 685 
spezifisch, nach Verschiedenartigkeit der Benennung und des Erwerbstitels von dem Besitzer 
die Anerkennung der Richtigkeit erzweckt wird. 
G. 62. 1 
Jeder Polizeibezirk bildet zugleich einen Liquidirungs-Bezirk, innerhalb dessen mehrere 
Steuergemeinden nach Ermessen der Staats-Behörden nach unwandelbaren, kein Grundstück 
durchschneidenden, an sich geographisch geschlossenen Gränzen gebildet werden. 
g. 63. 
Das Liquidations-Geschäft. wird durch besondere Kommissarien, welche die Staats- 
regierung ernennt, in der Art besorgt, daß solches für die Zukunft vollen Glauben hat. 
[S. 64.]) 
Bei den Ligquidationsverhandlungen haben die Betheiligten persönlich oder durch legal Bevoll- 
möchtigte zu erscheinen. 
Als Betheiligte werden betrachtet alle Besitzer von steuerbaren Grund-Realitäten sowie von steuer- 
baren Fischereien. Zeitpächter und Nutznießer müssen von dem Eigenthümer bevollmächtigt sein. 
[8. 65.]*) 
Es soll bei der Liquidation nur der Besitzstand des Zeitpunktes der Verhandlungen berücksichtiget 
werden. · 
Bei in Streit befangenen Grundstücken und Rechten müssen die Rechtsansprüche des Gegentheils 
gehörig zu Protokoll vorgemerkt werden. 
Herrenlose und von Niemand in Besitz und Eigenthum augesprochene Gründe werden dem Staate 
Ageschrieben. 
[S. 66.177) 
Vor dem wirklichen Beginn der Liquidations-Verhandlungen sind jeder Steuergemeinde zur Ein- 
leitung des Geschäfts: 
1) der vollständig numerirte Steuerplan, 
2) das Repertorium der laufenden Plan= und Hausnumern, 
  
*) Hinsichtlich des §. 64 siebe die Anmerkung zu §. 61; hinsichtlich der §§. 64 und 65 vergl. Abs. 2 der 
den gegenwärtigen Abdruck einleitenden Bekanntmachung. 
**) Hinsichtlich des §. 66 vergl. Abs. 2 der den gegenwärtigen Abdruck einleitenden Bekanntmachung.
	        
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