Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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3) die Namenliste und 
4) die Besitzlisten (über die jedem Besitzer zugeschriebenen Grundstücke) 
mit dem Auftrage zuzustellen, daß sämmtliche Grundbesitzer innerhalb einer festzusetzenden Frist 
a) den Plan im Voraus einsehen, und sich in demselben über dessen Begränzung, Inbegriff, 
Unterabtheilung und Numerirung näher informiren; 
b) die Richtigkeit der in den Besitzlisten einem Jeden zugeschriebenen Grundstücke prüfen und 
nach Befund die abgängig oder unrichtig zugeschriebenen darin besonders bemerken; 
o) die schon bestehenden oder erst zu schöpfenden eigenen Namen der Grundstücke in den 
Besitzlisten wirklich eintragen; 
d) alle jene einzelnen Grundstücke, welche bei der Messung unausgeschieden unter einem 
Plannumer vermischt vorkommen, behufs der Wiederausscheidung besonders anmerken; 
e) bei vorhandenen mehreren Güter-Komplexen die zu jedem besonders gehörigen Parzellen= 
Numern ausscheiden, sowie die walzenden Stücke, Gemeinde= und Forsttheile bezeichnen; 
endlich 
f) sich durch alles Obige gehörig vorbereiten und dazu beitragen sollen, daß die wirkliche 
kommissionelle Liquidations-Verhandlung ohne Anstand und förderlichst vor sich gehen könne. 
Zur Aus= und Beihilfe dieser Verrichtungen wird den Gemeinden von der Liquidations-Kom- 
mission ein Geometer beigegeben. Zum Beweis richtiger Durchgehung der Besitzlisten werden diese bei 
der Wiedereinlieferung von den Besitzern, Gemeinde-Vorstehern und dem Geometer unterzeichnet. 
B. Katastrirung. 
g. 67. 
Die Katastrirung der definitiven Grundsteuer geschieht unter unmittelbarer Leitung 
der Katasterstelle. 
g. 68. 
Für jede Steuergemeinde wird ein eigenes Kataster angefertiget. 
g. 69. 
Die rein abgeschlossenen Steuerkataster werden sammt Duplikat und Plänen der 
obersten Verwaltungsstelle des treffenden Bezirkes ausgeantwortet; dieser liegt sodann die 
Pflicht und Sorge ob, durch Umschreibung Kataster und Pläne stets der Gegenwart treu 
zu erhalten.
	        
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