Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g. 70. 
Es wird für jeden Steuerpflichtigen ein, mit dem definitiven Kataster vollständig 
glechlautender Auszug über dessen besteuerten Grunbbesitz ausgefertigt und für das erstemal 
mentgeltlich zugestellt, in der Folge aber durch Umschreibung ohne Entrichtung einer be- 
sonderen Gebühr laufend erhalten. 
C. Umschreibung. 
G. 71. 
Als Gegenstände der Umschreibungen sind alle Veränderungen zu betrachten, welche 
sich entweder mit den Personen der Besitzer oder in der Art und Weise des Besitzes oder 
mit den katastrirten Besitzungen selbst wirklich ereignen. 
S. 72. 
Jede Besitzänderung, welche nach vorstehender Vorschrift eine Umschreibung im Grund- 
steuerkataster bedingt, ist bei der Umschreibbehörde anzumelden. 
Die Anmeldepflicht obliegt bei allen Veränderungen, deren Vollzug mittelst notarieller 
Beurkundung erfolgt, den Notaren, bei allen Veränderungen, welche durch gerichtliche oder 
behördliche Beschlüsse oder Vergleiche veranlaßt werden, den treffenden Gerichten oder Be- 
hörden, in allen sonstigen Fällen den Geometern und den betheiligten Parteien. 
Die Art der Erfüllung der Anmeldepflicht wird durch Ministerialvorschrift bestimmt. 
g. 73. 
Wird eine Veränderung an grundsteuerpflichtigen Liegenschaften oder eine in der Person 
des Besitzers solcher Liegenschaften eintretende Veränderung, welche den Gegenstand einer 
Katasterumschreibung bildet, als thatsächlich vorhanden in unzweifelhafter Weise festgestellt, 
ohne daß den gesetzlichen Vorbedingungen zur Katasterumschreibung durch Errichtung einer 
Notariatsurkunde oder durch Beschlüsse und Entscheidungen der zuständigen Behörde oder in 
sonstiger Weise genügt worden wäre, oder ohne daß eine Anmeldung gemäß der Bestimm- 
ung in F. 72 bei der Umschreibbehörde stattgefunden hätte, so sind von dieser die betheiligten 
Parteien unter Vorsteckung einer Frist, welche mindestens sechs Wochen betragen muß, unter
	        
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