M39. 691
g. 86.
Reklamationen werden nicht gestattet:
a) gegen die nach S. 25 exceptionsfrei gesetzten Mustergründe;
b) gegen das Steuerverhältniß ganzer Gutskomplere, Fluren und Distrikte;
P) gegen solche kleine Differenzen in der Besteuerung, welche selbst dem geübten
Sinne der Sachverständigen mit Gewißheit nicht mehr erkennbar sind.
g. 87.
Eine angeblich fehlerhafte Messung wird durch einen von der Katasterstelle abgeord-
neten Geometer revidirt und das Resultat dem Beschwerdeführer zur Kenntniß gebracht.
begnügt Letzterer sich hiemit nicht, so steht ihm frei, einen geprüften Feldmesser in Vor-
schlag zu bringen, welcher zugleich mit einem von der Katasterstelle zu diesem Zwecke auf-
zestllten Geometer genaue Nachmessung pflegt. Vereinigen sich beide Feldmesser in ihren
Resultaten nicht, so steht die Entscheidung in letzter Instanz bei der Katasterstelle.
g. 88.
Irrthümer in der Liquidation, in den Berechnungen und Kataster-Vorträgen werden
durch nachträgliche genaue Untersuchung und Nachbesserung berichtiget.
g. 89.
Beschwerden wider eine unrichtige Klassifikation der Grundstücke werden durch eine
wiederholte Klassifizirung abgethan, wie weiter unten näher bestimmt wird.
S. 90.
Die Klassifikation wird als unrichtig erkannt:
a) wenn bei höheren Bonitäten, und zwar von der vierten Klasse an aufwärts,
das Mißverhältniß der einem Grundstücke gegebenen Klasse in Vergleichung zu
den betreffenden Mustergründen wenigstens zwei volle Klassen, bei niederen
Bonitäten aber, und zwar von der vierten Klasse an abwärts eine ganze Klasse,
und von der ersten Klasse abwärts selbst eine Bruch-Klasse beträgt;
" 106°