7.
Schäfer und andere Personen, welche mit den kranken Schafen
in Berührung kommen, dürfen zur Abwartung und Pflege von
Schafen in seuchefreien Gehöften nicht verwendet werden;
.die zu den unter Gehöftssperre stehenden Herden gehörigen Hunde
müssen, soweit sie nicht zur Begleitung der Herden benutzt werden
(§. 95, 96 und 106) festgelegt werden;
. unbefugten Personen ist der Zutritt zu den kranken oder ver-
dächtigen Schafen und deren Ställen nicht zu gestatten;
fremde Schafe dürfen das Seuchengehöft nicht betreten;
gemeinschaftliche Schafwäschen dürfen von den der Sperre unter-
worfenen Schafen nicht benutzt werden;
uPersonen, welche der Sperre unterworsene Schafe geschoren haben,
dürfen innerhalb der nächstfolgenden 8 Tage mit andern Schafen
nicht in Berührung kommen;
. Wolle darf aus dem Seuchengehöfte nur dann ausgeführt werden,
wenn sie in festen Säcken verpackt ist;
10. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen
dürfen aus dem Seuchengehöfte nur in vollkommen getrocknetem
Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung
derselben an eine Gerberei erfolgt.
g. 98.
Die Polizeibehörde hat die sofortige Impfung aller zur Zeit noch
sachefreien Stücke der Herde anzuordnen, in welcher die Pockenseuche fest-
gestellt ist.
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann
für die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem
Gutachten des beamteten Thierarztes mit Rücksicht auf den Zustand der
Schafe, oder auf andere zußere Verhältnisse die sofortige Impfung nicht
wecmäßig ist.
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von
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