Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 39. 695 
genaue Prüfung der Beschaffenheit des Bodens nach seiner Güte und Lage und durch Ver- 
gleichung mit den Mustergründen. 
S. 106. 
Die Stimmenmehrheit setzt die Bonitätsklasse fest, und dieser Ausspruch ist inappellabel. 
g. 107. 
Die Kompromißschätzer sind bei Erlassung ihrer Sprüche an die Bestimmungen des 
S. 90 lit. a gebunden. « 
s.108. 
Ergibt sich, daß ein Grundstück gegen dessen Klassifikation reklamirt worden ist, nicht 
nur keiner tiefern Klasse, sondern vielmehr einer höhern Klasse als die ursprüngliche ist, 
angehört, so ist das Kompromißgericht verpflichtet, auch die höhere Klasse, jedoch nur inner- 
halb des im §. 90 lit. a vorgeschriebenen Maßes, auszusprechen. 
G. 108. 
Die leitende Behörde nimmt die Verhandlungen und die Kompromißsprüche proto- 
kollarisch auf und eröffnet die letztern den Reklamanten. 
8. 110. 
Die Reklamations-Verhandlungen und Bescheide sind gebührenfrei. 
G. 111. 
Die Kosten auf Reklamationen und deren Bescheidung werden auf die sämmtlichen 
zur Reklamation gebrachten Parzellen, jedoch nicht nach ihren Steuerverhältnißzahlen, sondern 
bloß nach ihrer Anzahl ausgeschlagen. Die Besitzer jener Parzellen, deren Reklamation 
als ungegründet verbeschieden wird, tragen den sie treffenden Kostenantheil, die übrigen 
Kosten fallen der Staatskasse zur Last.
	        
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