Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die Verjährung rückständiger Grundsteuern bemißt sich nach den Bestimmungen in 
G 32 des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1834, welche auch auf die Pfalz entsprechende 
Anwendung finden. « 
Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Grundsteuern erlöschen, wenn sie während dreier 
aufeinander folgender Jahre, von dem Zahltage an gerechnet, bei der Behörde, an welche 
die Zahlung erfolgt ist, nicht geltend gemacht worden sind. 
g. 117. 
Von dem Eigenthum des Staates wird keine Grundsteuer erhoben, jedoch sollen hiefür 
wie von den übrigen Grundsteuer-Objekten die Verhältnißzahlen ausgemittelt und im 
Kataster vorgetragen werden. 
Schlußbestimmungen. 
[8. 118.) 
In jenen Theilen des Königreichs, in welchen das Steuerdefinitivum bereits eingeführt ist, bleiben die 
Kataster in ihrem Hauptbaue unverändert, doch müssen sie alle jene Aenderungen und Zusätze nachträglich 
ethalten, welche sich in Folge des gegenwärtigen Gesetzes zu ihrer Gleichstellung mit dem Kataster der 
übrigen Theile des Reiches als nothwendig ergeben. 
(6. 119.7 
Die Summe der Grundsteuer-Minderungen, welche sich im Laufe der gegenwärtigen Finanzperiode 
durch den Vollzug des §. 114 ergibt, wird nach Abzug der allenfallsigen Mehrungen auf sämmtliche 
definitiv katastrirte Steuerbezirke desselben Kreises nach dem Maßstabe des Definitivums ausgeschlagen, 
mittelst gleichmäßiger Steuerprozente erhoben und der Staatskasse ersetzt. 
Ueber die Art der Behandlung dieser Minderungen in den späteren Finanzperioden wird durch das 
jederzeitige Finanzgesetz Vorsehung getroffen. 
G. 120. 
Die in den Text des gegenwärtigen Gesetzes ausgenommenen Vorschriften des Gesetzes 
vom 19. Mai 1881, einige Abänderungen an den Gesetzen über die allgemeine Grund- 
und Haussteuer betreffend, treten am 1. Januar 1882 in Kraft. « 
  
*) Vergl. den Abs. 2 der den gegenwärtigen Abdruck einleitenden Bekanntmachung. 
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