Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die Bestimmungen der &&. 71—76 finden auf Besitzänderungen, welche vor dem 
1. Januar 1882 stattfanden, ohne daß den gesetzlichen Vorbedingungen für die Kataster- 
umschreibung genügt worden wäre, Anwendung, wenn die bestehenden Umschreibhindernisse 
nicht binnen längstens sechs Monaten, vom obigen Einführungstage an gerechnet, beseitigt 
sind. 
8. 121. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge gegenwärtigen Gesetzes 
beauftragt, und es soll letzteres durch das Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden. 
  
15. August 1828 
Gesetz vom 19. Mai i881, 
die allgemeine Haussteuer betreffend. 
  
  
I. Capitel. 
Allgemeine Normen für die Häuferbestenerung. 
** 
Die Haussteuer ist eine direkte Staatsauflage, durch welche die Nutzung aus Häusern 
in Städten, Märkten und auf dem platten Lande belegt wird. 
Diese Steuer soll in allen Theilen der Monarchie nach gleichen Grundsätzen, und 
zwar nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes erhoben werden. 
S. 2. 
Von der Haussteuer sind befreit alle Staatsgebäude, Kirchen, öffentliche Schul= und 
Erziehungshäuser und jene Stiftungsgebäude, worin sich öffentliche Wohlthätigkeitsanstalten 
befinden, dann nach SF. 53 der IV. Beilage zur Verfassungs-Urkunde die Schloßgebäude, 
welche die Standesherren besitzen und bewohnen. Für die Staatsgebäude werden der den- 
selben zustehenden Steuerfreiheit unbeschadet die Steuerverhältnißzahlen wie bei den übrigen 
Gebäuden ausgemittelt und im Kataster vorgetragen.
	        
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