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II. Capitel.
Vom Mabstabe und der Verhältnißzahl der Haussteuer.
S. 3.
Der Maßstab für die Besteuerung der Häuser ist ihre Miethertragsfähigkeit, welche
in dem jährlichen wirklichen (Miethzins, Miethschilling) oder dem möglichen (geschätzten oder
angeglichenen) Miethertrag gesucht wird.
E6E. 4.
Der Miethertrag wird gefunden:
a) Da, wo in wirklichen Miethbeständen noch Anhaltspunkte (Miethmuster) vorliegen,
durch controlirte Erhebung der jährlichen Miethzinse vermietheter Häuser oder
Haustheile, und eine an Mustern abgleichende Miethen-Einschätzung unvermiethe-
ter Häuser und Haustheile.
b) Da, wo in wirklichen Miethbeständen keine genügenden Anhaltspunkte der
Schätzung mehr gefunden werden können, durch die Annahme einer Ertragsgröße,
welche sich aus dem Flächeninhalte der überbauten und zu Hofräumen bestimm-
ten Plätze nach Maßgabe der Vorschriften unter §. 6 berechnet.
In diese Kategorie sollen insbesondere jene Gebäude gereiht werden, welche
dem Betriebe der Landwirthschaft gewidmet sind, dann die Schlösser und die
Pfarrhöfe auf dem platten Lande, jene, in so ferne sie in der Regel nicht ver-
miethet sind. ».
S. 5.
Der geringste Ertrag für Besteuerung von Gebäuden sowohl nach lit. a als nach
lit, b des K. 4 wird auf fünfzehn Mark festgesetzt.
Für den unter lit. b des F. 4 erwähnten Fall werden als Minimum der überhauten
und zu Hofräumen verwendeten Fläche drei und als Maximum derselben fünfundzwanzig
Aren (Ot und beziehungsweise O0,# ha) bestimmt.
g. 6.
Der jährliche wirkliche oder geschätzte Miethertrag der zur Kategorie lit. a des §F. 4
gehörigen Gebäude wird in Mark ohne Bruchtheil ausgedrückt und bildet die Haussteuer-
Verhältnißzahl.
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