Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

X 39. 699 
II. Capitel. 
Vom Mabstabe und der Verhältnißzahl der Haussteuer. 
S. 3. 
Der Maßstab für die Besteuerung der Häuser ist ihre Miethertragsfähigkeit, welche 
in dem jährlichen wirklichen (Miethzins, Miethschilling) oder dem möglichen (geschätzten oder 
angeglichenen) Miethertrag gesucht wird. 
E6E. 4. 
Der Miethertrag wird gefunden: 
a) Da, wo in wirklichen Miethbeständen noch Anhaltspunkte (Miethmuster) vorliegen, 
durch controlirte Erhebung der jährlichen Miethzinse vermietheter Häuser oder 
Haustheile, und eine an Mustern abgleichende Miethen-Einschätzung unvermiethe- 
ter Häuser und Haustheile. 
b) Da, wo in wirklichen Miethbeständen keine genügenden Anhaltspunkte der 
Schätzung mehr gefunden werden können, durch die Annahme einer Ertragsgröße, 
welche sich aus dem Flächeninhalte der überbauten und zu Hofräumen bestimm- 
ten Plätze nach Maßgabe der Vorschriften unter §. 6 berechnet. 
In diese Kategorie sollen insbesondere jene Gebäude gereiht werden, welche 
dem Betriebe der Landwirthschaft gewidmet sind, dann die Schlösser und die 
Pfarrhöfe auf dem platten Lande, jene, in so ferne sie in der Regel nicht ver- 
miethet sind. ». 
S. 5. 
Der geringste Ertrag für Besteuerung von Gebäuden sowohl nach lit. a als nach 
lit, b des K. 4 wird auf fünfzehn Mark festgesetzt. 
Für den unter lit. b des F. 4 erwähnten Fall werden als Minimum der überhauten 
und zu Hofräumen verwendeten Fläche drei und als Maximum derselben fünfundzwanzig 
Aren (Ot und beziehungsweise O0,# ha) bestimmt. 
g. 6. 
Der jährliche wirkliche oder geschätzte Miethertrag der zur Kategorie lit. a des §F. 4 
gehörigen Gebäude wird in Mark ohne Bruchtheil ausgedrückt und bildet die Haussteuer- 
Verhältnißzahl. 
1077
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.