Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 39. 701 
Der Obertaxator ist aber befugt und verpflichtet, sein von dem Ausspruche der Taxa- 
toren abweichendes Gutachten zur Begründung einer Official-Reklamation zur Sprache und 
Vormerkung zu bringen. 
g. 11. 
Der Miethertrag aus ganz oder zum Theil vermietheten Häusern wird ausgemittelt 
durch die Angabe der Miether und der Hauseigenthümer. 
g. 12. 
Der Eigenthümer schlägt die selbst benützten oder vorübergehend nicht vermietheten 
Weile der Gebäude nach Verhältniß der vermietheten oder nach den letzten Miethzinsen an. 
Die Taxatoren sehen die gemachten Angaben ein und erkennen sie an oder berich- 
tigen sie. 
g. 13. 
Zu Musterhäusern werden solche gewählt, welche ganz oder zum größeren Theile 
wirklich vermiethet sind. 
Gebäude, bei welchen außergewöhnliche günstige oder ungünstige Verhältnisse bestehen 
und auf die Höhe der Miethzinse Einfluß haben, sind von der Aufnahme unter die Muster- 
häuser ausgeschlossen. « 
Als Musterhäuser können übrigens nur solche Gebäude benützt werden, bei welchen 
der vom Eigenthümer und von den Miethbewohnern angegebene Miethertrag von sämmt- 
licen Tarxatoren anerkannt und gegen deren Wahl, Geltungsbereich und Miethsätze von 
keinem anderen Hauseigenthümer innerhalb einer unerstrecklichen Frist von vierzehn Tagen, 
von der öffentlichen Bekanntmachung der Musterhäuser, ihres Geltungsbereiches und ihrer 
Miethsätze an, ein begründeter Einspruch erhoben worden ist. 
Ueber die Einsprüche der Hauseigenthümer entscheidet, soferne dieselben nicht von dem 
abgeordneten Kommissär (§. 8) für begründet anerkannt werden, die Regierung, Kammer 
der Finanzen, in kollegialer Berathung. 
S. 14. 
Wer den wahren Miethertrag verschweigt, unterliegt zum Besten des Local-Armenfonds 
einer dem dreifachen Betrage der verschwiegenen Miethrente gleichkommenden Strafe, mag
	        
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