Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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der Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Maß- 
regeln getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuchefreien Stücke 
der Herde innerhalb 10 Tagen nach Feststellung des „Seuchenausbruchs sichern 
(6. 46 des Gesetzes). 
g. 99. 
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung, oder ist nach den ört- 
lichen Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benach- 
barten Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Polizeibehörde die 
Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte 
befindlichen Schafe anordnen (P. 47 des Gesetzes). 
G. 100. 
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln 
den pockenkranken gleich zu behandeln (S. 48 des Gesetzes). 
101. 
Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen unter Aussicht 
des beamteten Thierarztes erfolgen, sofern sie nicht von ihm selbst ausgeführt 
wird (§. 23 des Gesetzes). Die Polizeibehörde hat im ersteren Falle den 
beamteten Thierarzt zu beauftragen, die geimpften Schafe in der Zeit vom 
9. bis 12. Tage nach der Impfung zu untersuchen und, soweit erforderlich, 
die sofortige Nachimpfung derselben anzuordnen. 
*x* 
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (&H. 98 und 99) darf 
eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden (F. 49 des Gesetzes). 
6. 103. 
Im Falle des S. 99, wenn die Seuche im Orte selbst oder in dessen 
Umgegend eine größere Verbreitung gewinnt, oder wenn die Impfung der 
bedrohten Herden angeordnet ist, sind an Stelle der in den S#§. 94 bis 98
	        
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