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Dieses Kompromißgericht bildet sich:
à) aus einem Obertarator, welcher von der einschlägigen Distriktspolizeibehörde re-
quirirt wird;
b) aus zwei Taxatoren, deren einen der betreffende Hausbesitzer, den anderen aber
das einschlägige Rentamt aus der Zahl der von der Gemeinde gewählten Tara-
toren ernennt. . »
Der requirirte Obertarxator darf bei der ursprünglichen Mietherhebung in der be-
treffenden Gemeinde nicht betheiligt gewesen sein. Die beiden Taxatoren können aus der
Jahl der bei der ursprünglichen Mietherhebung thätig gewesenen Taxatoren genommen
werden.
S. 29.
Im Uebrigen finden hinsichtlich des Reklamations-Verfahrens, sowie der Reklamations-
östen die §§&. 102 bis 111 des Grundsteuergesetzes') ihre ganz gleiche oder analoge
Anwendung.
VII. Capitel.
Von Einführung und Erhebung der Hausstener.
g. 30.
Eine örtliche Revision der Haussteuer kann sowohl von den Betheiligten als von der
Steuerbehörde beantragt werden, wenn die Verhältnisse, unter welchen in einer Gemeinde
entweder die Mieth= oder die Arealsteuer (F. 4 lit. a und b des Gesetzes) eingeführt
worden ist, sich so wesentlich veränderten, daß eine dieser Gattungen an die Stelle der
anderen zu treten hat.
Die Entscheidung hierüber steht der einschlägigen Regierungsfinanzkammer in kolle-
gialer Berathung zu, welche vorher das Gutachten der Landrathsversammlung zu erholen hat.
Gegen dieselbe steht den betheiligten Steuerpflichtigen, der Verwaltung der betreffenden
politischen Gemeinde und dem Landrathsausschusse binnen vierzehntägiger unerstrecklicher
6) Gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1881 (§. 8 gegenwärtigen Abdrucks) ist die in §. 104 des Grund-
zeuergesetzes der Katasterstelle eingeräumte Befugniß, bei besonderen Veranlassungen und Umständen eigene
Kommissäre abzuordnen, hier der einschlägigen Regierungsfinanzkammer übertragen.
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