Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Frist Berufung an das k. Staatsministerium der Finanzen zu. Die Eröffnung der Ent- 
scheidung erfolgt an die Gemeindeverwaltung und den Landrathsausschuß durch schriftliche 
Mittheilung, an die Steuerpflichtigen im Wege der in herkömmlicher Weise vollzogenen 
Bekanntmachung durch den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde. 
6. 31. 
In Gemeinden oder Ortschaften, in welchen die Miethsteuer eingeführt ist, findet eine 
Revision derselben, in der XVI. Finanzperiode beginnend, statt, wenn sie von der ein- 
schlägigen Regierungsfinanzkammer angeordnet oder von der betreffenden Gemeindevertretung 
(in Orten mit magistratischer Verfassung von den Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden 
rechts des Rheins von der Gemeindeversammlung, in den Gemeinden der Pfalz vom Ge- 
meinderath) oder von mindestens dem dritten Theile der Miethsteuerpflichtigen beim Rent- 
amte beantragt wird. 
Die bezüglichen Anträge der Gemeindevertretungen oder Steuerpflichtigen sind in der 
zweiten Hälfte des Jahres 1881 zu stellen. 
Wo solche Anträge vorliegen, ist die Revision zuerst in Angriff zu nehmen und thun- 
lichst noch vor Ablauf der XVI. Finanzperiode zu Ende zu führen. 
g. 832. 
Zehn Jahre nach Vollendung der in 8. 31 bemerkten Revision oder, wo solche nicht 
eintrat, nach dem Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes und von da ab in 
Abständen von zehn zu zehn Jahren findet eine periodische Revision der Miethsteuer für 
jene Gemeinden oder Ortschaften statt, für welche sie von der einschlägigen Regierungsfinanz- 
kammer angeordnet oder von mindestens dem dritten Theile der Miethsteuerpflichtigen beim 
Rentamte beantragt wird. 
Die bezüglichen Anträge der Steuerpflichtigen sind jederzeit in der ersten Hälfte des 
dem Auslaufe der Revisionsperiode vorhergehenden Jahres zu stellen. 
[8. 33.17) 
Bis zur Einführung der durch das gegenwärtige Gesetz bestimmten Haussteuer werden jene Steuern 
forterhoben, welche dermal unter verschiedenen Benennungen von Gebäuden jeder Art entrichtet werden. 
  
*) Einführungs- und Uebergangsbestimmungen zum Gesetze vom 15. August 1828, welche nunmehr gegen- 
standslos sind. — Vergl. Ahs. 2 der den gegenwärtigen Abdruck einleitenden Bekanntmachung.
	        
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