M 39. 707
(S. 34.17)
Die neue Haussteuer wird gleichzeitig mit der definitiven Grundsteuer eingeführt.
Da, wo große Ungleichheiten in der bestehenden Häuserbesteuerung eine frühere Regulirung der neuen
Haussteuer erheischen, bleibt diese bezüglich der Häuser der Kategorie lit. a §. 4 der Regierung vorbehalten.
(S. 35.) 7)
Für jene Gemeinden des Reichs, in welchen das Grundsteuer-Definitivum bereits eingeführt ist, muß
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ein neues Haussteuer-Kataster angelegt, und hiernach
sodann die Haussteuer erhoben werden.
g. 36.
Für neu aufgeführte Gebäude beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf des dem Jahre,
in welchem der Neubau vollendet wurde, folgenden Kalenderjahres.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, nach Maßgabe der vom Staatsministerium
der Finanzen ergehenden Anordnungen über alle in ihrer Gemeinde stattgefundenen Neu-
bauten periodische Anzeigen zu erstatten und im Betreffe der Katasterfortführung die ver-
langten Aufschlüsse zu ertheilen.
K. 37.
Die Erhebung der Haussteuer findet ratenweise an bestimmten Steuerzielen statt,
deren Termine im Verordnungswege festgesetzt werden.
Die Verjährung rückständiger Haussteuern bemißt sich nach den Bestimmungen in
g. 32 des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831, welche auch auf die Pfalz entsprechende
Anwendung finden.
Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Haussteuern erlöschen, wenn sie während dreier
auf einander folgender Jahre, von dem Zahltage an gerechnet, bei der Behörde, an welche
die Zahlung erfolgt ist, nicht geltend gemacht worden sind.
[S. 38.1)
Mit dem Tage, an welchem die Einführung der neuen Haussteuer in einem Bezirke proklamirt sein
wird, treten nicht nur die bisherigen Gesetze über Besteuerung der Gebäude außer Wirkung, sondern es
4 *) Einführungs- und Uebergangsbestimmungen zum Gesetze vom 15. August 1828, welche nunmehr gegen-
standslos sind. — Vergl. Abs. 2 der den gegenwärtigen Abdruck einleitenden Bekanntmachung.