Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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hört zu gleicher Zeit auch die Familiensteuer der nach der Verordnung vom 10. Dezember 1814 zur 
siebenten, achten und neunten Klasse gehörigen Häuserbesitzer, Grundrentenbesitzer und Grundbesitzer auf. 
g. 39. 
Die in den Text des gegenwärtigen Gesetzes aufgenommenen Vorschriften des Gesetzes 
vom 19. Mai 1881, einige Abänderungen an den Gesetzen über die allgemeine Grund- 
und Haussteuer betreffend, treten am 1. Januar 1882 mit der Bestimmung in Kraft, daß 
die nach G. 31 Abs. 2 veranlaßten Anträge schon vor dem erwähnten Einführungstermine 
innerhalb des dortselbst besonders bestimmten Zeitraums zu stellen sind. 
Von dem gleichen Tage an sind ausfgehoben: 
a) das Gesetz vom 28. Dezember 1831, den §F. 5 des Haussteuergesetzes betreffend, 
soweit sich dasselbe noch in Geltung befindet, ferner das Gesetz vom 25. Juli 1850, 
die Haussteuer betreffend; 
b) das Gesetz vom 10. Januar 1856, den F. 33 des Haussteuergesetzes vom 
15. August 1828 betreffend. 
Unbehindert bleibt der Auslauf jener Steuerfreijahre, welche unter der Geltung des 
früheren §. 37 des Haussteuergesetzes vom 15. August 1828 bereits begonnen haben. 
". 40. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge gegenwärtigen Gesetzes 
beauftragt, welches durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt des Königreichs verkündet. 
werden soll.
	        
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