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I.
Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Gegenwärtige Verordnung findet Anwendung auf:
à) Baumwoll-Spinnereien,
b) Kammgarn-Spinnereien,
c) Streichgarn= und Vigogne-Spinnereien,
d) Kunstwoll-Spinnereien,
e) Flachs-, Hanf-, Werg= und Jute-Spinnereien, Bindfaden= und Seilerwaaren-
Fabriken,
f) Wattwoll= und Wollwatt-Fabriken,
8) Wollkardirereien aller Art,
h) Wollabfall-Wäschereien,
1) Kunstwoll-Fabriken,
k) Filz= und Filztuch-Fabriken,
1) Baumwollzeug= und Leinenzeug-Webereien,
m) Tuchwebereien und Tuchfabriken,
Mn) Tibetwebereien,
insoferne diese Anlagen mit mechanischen Motoren betrieben werden.
S. 2.
Verboten ist die Benützung offenen tragbaren Lichtes, der Gebrauch von Kerzerlicht
in Kugeln, Glocken oder Laternen, dann von horizontal beweglichen Gasarmen in sämnt-
lichen Fabrikations-- und Magazins-Räumen.
Fabrik-Comptoirs und Reparaturwerkstätten unterliegen diesem Verbote nicht. Den
Fabrikwächtern ist auf ihren Rundgängen die Benützung einer mittelst Drahtgitter gegen
Zerschlagen geschützten Handlaterne gestattet.