40. 711
6. 3.
Alle zur Anwendung gelangenden Laternen für Gas= oder Oellicht dürfen nur seitlich
zu öffnen sein. Dieselben müssen durch eine nur von dem Lampenanzünder zu öffnende
Voriichtung abgesperrt sein; die Laternengläser sind durch gekreuzte Metallstäbe gegen
Zerschlagen zu sichern. Ein Ersatz des Laternenbodens durch ein feingelochtes Blechsieb
ist zuläßig.
–G. 4.
Freihängende Oellampen müssen an starken Metall-Drähten oder Ketten; an Wänden,
Pfeilern oder Tragsäulen befindliche müssen auf Metallträgern befestigt sein.
Die Brenner der Oellampen mit Ausnahme jener für Gasöl müssen stets mit brauch-
baren Glas-Cylindern versehen sein. Die Cplinder der nicht in Laternen befindlichen
Oellampen sind nach dem Ablöschen mit Schutzkapseln oder Pfropfen von feuersicherem
Materiale abzuschließen.
Diese Vorrichtungen dürfen erst unmittelbar vor dem Anzünden abgenommen werden.
g. 5.
Wenn frei brennende Flammen oder nicht in Laternen befindliche Oellampen näher als
auf 1 m an Decken oder hölzerne Durchzugsbalken reichen, so ist an letzteren ein starkes
Schutzblech von Eisen in genügender Größe anzubringen und auf diesem ein zweites Eisen-
blech mit verhältnißmäßig kleinerer Grundfläche in einer Entfernung von mindestens O#m
von dem oberen Blech zu befestigen, so daß zwischen dem oberen und unteren Blech eine
isolirende Luftschichte liegt. Diese beiden Schutzbleche sollen derart mit einander verbunden
sein, daß sich zwischen denselben weder Abfall noch Flug festsetzen kann. "
Von der kleineren Grundfläche des Schutzbleches muß die Flamme aber mindestens
noch O#m abstehen; wenn dieß nicht durchführbar ist, darf an der betreffenden Stelle
ein Beleuchtungsapparat nicht angebracht werden.
Treten frei brennende Flammen seitlich näher als auf 0,5 m an brennbare Theile
von Wänden, Tragsäulen oder Thüren, so müssen diese Theile mit einem Beschlag von
starkem Eisenblech von mindestens O,, m im Quadrat versehen sein und zwar derart, daß
die Flamme auf die Mitte dieses Beschlages zu stehen kommt.
109“