Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

712 
g. 6. 
Alle in Betriebsmagazins- oder Nebenräumen vorhandenen Laternen, offenen Flammen 
und Lampen müssen, wenn sie nicht ohnehin so angebracht sind, daß Arbeiter nicht leicht 
mit ihnen in Berührung kommen, von den Fußböden so hoch abstehen, daß die Arbeiter 
ungehindert unter denselben hinweggehen können. 
S. 7. 
Der Beleuchtungsdienst muß durch ein Reglement geordnet werden, welches in allen 
Arbeitsräumen oder deren Zugängen an geeigneter Stelle anzuheften ist. 
Das Reglement hat Bestimmungen zu enthalten, welche 
a) die regelmäßige Reinigung und Auffüllung der Beleuchtungs-Apparate anordnen, 
b) die Art des Anzündens und Auslöschens der Flammen entsprechend regeln und 
c) wegen der Ueberwachung der in Thätigkeit befindlichen Beleuchtungs= Apparate 
Fürsorge treffen. 
* 
Wird ein und derselbe Raum zu verschiedenen Zwecken verwendet, für welche hinsicht- 
lich der Beleuchtung nicht gleichförmige Vorschriften gelten, so haben die letzteren, wenn 
sie neben einander durchführbar sind, sämmtlich zur Anwendung zu kommen. 
Soweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, hat für den betreffenden Platz die strengere 
Vorschrift Anwendung zu finden. 
Ist in dem in Abs. 1 erwähnten Falle bezüglich des einen oder des anderen Ver- 
wendungszweckes Beleuchtung überhaupt verboten, so gilt dieses Verbot für den ganzen Raum. 
II. 
Besondere Bestimmungen. 
8. 9. 
Baumwoll-Spinnereien. 
1. Verboten ist jede Art von Beleuchtung 
a) in den Magazinsräumen für Rohwolle und Abfälle, dann 
b) in den Staubkammern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.