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g. 6.
Alle in Betriebsmagazins- oder Nebenräumen vorhandenen Laternen, offenen Flammen
und Lampen müssen, wenn sie nicht ohnehin so angebracht sind, daß Arbeiter nicht leicht
mit ihnen in Berührung kommen, von den Fußböden so hoch abstehen, daß die Arbeiter
ungehindert unter denselben hinweggehen können.
S. 7.
Der Beleuchtungsdienst muß durch ein Reglement geordnet werden, welches in allen
Arbeitsräumen oder deren Zugängen an geeigneter Stelle anzuheften ist.
Das Reglement hat Bestimmungen zu enthalten, welche
a) die regelmäßige Reinigung und Auffüllung der Beleuchtungs-Apparate anordnen,
b) die Art des Anzündens und Auslöschens der Flammen entsprechend regeln und
c) wegen der Ueberwachung der in Thätigkeit befindlichen Beleuchtungs= Apparate
Fürsorge treffen.
*
Wird ein und derselbe Raum zu verschiedenen Zwecken verwendet, für welche hinsicht-
lich der Beleuchtung nicht gleichförmige Vorschriften gelten, so haben die letzteren, wenn
sie neben einander durchführbar sind, sämmtlich zur Anwendung zu kommen.
Soweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, hat für den betreffenden Platz die strengere
Vorschrift Anwendung zu finden.
Ist in dem in Abs. 1 erwähnten Falle bezüglich des einen oder des anderen Ver-
wendungszweckes Beleuchtung überhaupt verboten, so gilt dieses Verbot für den ganzen Raum.
II.
Besondere Bestimmungen.
8. 9.
Baumwoll-Spinnereien.
1. Verboten ist jede Art von Beleuchtung
a) in den Magazinsräumen für Rohwolle und Abfälle, dann
b) in den Staubkammern.