Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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2. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1// m vom Arbeitsmaterial abstehen, 
in den Räumen: 
a) für die Oeffnung der Wollballen, 
b) für die Sortirung, 
c) für die Mischung und 
d) für die Aufstockung der Wolle. 
3. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1 m vom Arbeitsmaterial und den 
nichst gelegenen Theilen der Maschinen abstehen: 
à) in den Openerräumen, 
b) in den Batteurräumen und 
) in den freien Gängen der Karderie, in welchen aufgewickelte Wolle getragen wird. 
4. Anzuwenden sind Laternen in einem Abstand von mindestens 1 m vom Arbeits- 
material und den nächstgelegenen Theilen der Maschinen oder in gleicher Entfernung frei 
brennende Gasflammen oder Oellampen, die beiden letzteren jedoch nur, wenn sie sich vorne 
an der Abnahmewalzenseite der Kardenmaschinen befinden: 
in den Räumen der Karderie. 
5. Anzuwenden sind frei brennende Flammen oder Oellampen, die mindestens O0,m 
vom Arbeitsmaterial und den nächst gelegenen Theilen der Maschinen abstehen, in den 
Räumen: 
a) für Streckwerke, 
b) für Doublirwerke, 
c) für Vorspinnmaschinen, 
4) für Feinspinnmaschinen, 
e) für Throstlesmaschinen, 
f) für Haspelei, 
8) für Knäulere#., 
h) für Ablieferung der Gespinnste, 
i) für Verpackung der Gespinnste. 
6. Anzuwenden sind Laternen oder freibrennende Gasflammen oder Oellampen, welch' 
letztere beide mindestens O,#m von allen brennbaren Gegenständen abstehen müssen:
	        
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