Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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a) in den Magazinen für die fertigen Gespinnste, 
b) in den Neben-, Treppen- und Aufzugsräumen, dann in den Verbindungsgängen, 
der Fabrikhauptgebäude, 
c) in den Reparaturwerkstätten, 
d) in den Turbinenhäusern und Radhütten, 
e) in den Dampfkessel- und Dampfmaschinengebäuden, sowie in den Gebäuden für 
sonstige Motoren, · 
f)indenFärberei-undBleichereigebäudenund 
g) in den Gasfabrikationsgebäuden. 
s. 10. 
Kammgarn-Spinnereien. 
1. Verboten ist jede Art von Beleuchtung in den Magazinsräumen: 
für Rohwolle und Abfälle. 
2. Anzuwenden sind Laternen, Flammen in Glocken oder Kugeln oder frei brennende 
Gasflammen oder Oellampen, welche sämmtlich wenigstens O#: m vom Arbeitsmaterial und 
den nächstgelegenen Theilen der Maschinen und 0,) m von allen brennbaren Gegenständen 
abstehen: 
in allen übrigen Betriebsräumen der Kammgarn-Spinnereien. 
S. 11. 
Streichgarn= und Vigogne-Spinnereien. 
1. Verboten ist jede Art von Beleuchtung: 
in den Magazinsräumen für Rohwolle und Abfälle. 
2. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1 m vom Arbeitsmaterial abstehen, in 
den Räumen: 
a) für Oeffnen der Wollballen, 
b) für Sortirung, 
) für Mischung und 
4) für Aufstockung der Wolle,
	        
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