Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 40. 715 
e) für Wollwäscherei, 
f) für Trocknung gewaschener Wolle, dann 
g) in den Wolferei-Räumen und 
h) in den Wolleinfettungs -Räumen. 
3. Anzuwenden sind Laternen in einem Abstande von mindestens 1 m vom Arbeits- 
material und den nächstgelegenen Theilen der Maschinen oder in gleicher Entfernung frei 
brennende Gasflammen oder Oellampen, letztere beide jedoch nur, wenn sie sich vorne an 
der Abnahmewalzenseite der Kardenmaschinen befinden: 
in den Räumen der Karderie. 
4. Anzuwenden sind frei brennende Flammen oder Oellampen, die mindestens 0, m 
vom Arbeitsmaterial und den nächst gelegenen Theilen der Maschinen abstehen, in den Räumen: 
a) für Streckwerke, 
b) für Doublirwerke, 
c) für Vorspinnmaschinen, 
d) für Feinspinnmaschinen, 
e) für Throstlesmaschinen, 
f) für Hasspelei, 
8) für Knäulerei, 
h) für Ablieferung der Gespinnste, 
i) für Verpackung der Gespinnste. 
5. Anzuwenden sind Laternen ober frei brennende Gasflammen oder Oellampen, 
welch' letztere beide mindestens 0, m von allen brennbaren Gegenständen abstehen müssen: 
a) in den Magazinen für die fertigen Gespinnste, 
b) in den Neben-, Treppen= und Aufzugs-Räumen, dann in den Verbindungs- 
gängen der Fabrikhauptgebäude, 
e) in den Reparaturwerkstätten, 
4) in den Turbinenhäusern und Radhütten, 
e) in den Dampfkessel= und Dampfmaschinen-Gebäuden, sowie in den Gebäuden 
für sonstige Motoren, 
f) in den Färberei-Gebäuden, 
g) in den Gasfabrikations-Gebäuden.
	        
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