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g. 12.
Kunstwoll-Spinnereien.
Für dieselben sind die unter §. 11 für Streichgarn-Spinnereien erlassenen besonderen
Bestimmungen maßgebend.
8 13.
Flachs-, Hanf-, Werg= und Jute-Spinnereien, Bindfaden= und
Seilerwaaren-Fabriken.
1. Verboten ist jede Art von Beleuchtung:
a) in den Magazinsräumen: für Flachs, Hanf, Werg, Jute und Abfälle und
b) in den Räumen für das Theeren von Tauen.
2. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1#6 m vom Arbeitsmateriale abstehen,
in den Räumen:
a) für Oeffnung der Rohballen,
b) für Sortirung und
c) für Zurichtung der Rohmaterialien.
3. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1 m vom Arbeitsmaterial und den
nächst gelegenen Theilen der Maschinen abstehen, in den Räumen:
a) für Schwingerei,
b) für Hand= und Maschinen-Hechelei,
c) für Hanfreiben, dann
d) in der Karderie.
4. Anzuwenden sind frei brennende Flammen oder Oellampen, die mindestens O##m
vom Arbeitsmaterial und den nächst gelegenen Theilen der Maschinen, in den Seiler= und
Trockengängen ebensoweit von den Schnüren, Trockenrecken und aufgespannten Waaren
abstehen, in den Räumen:
a) für Streckwerke,
b) für Doublirwerke,
) für Vorspinnmaschinen,
4) für Feinspinnmaschinen,