Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g. 12. 
Kunstwoll-Spinnereien. 
Für dieselben sind die unter §. 11 für Streichgarn-Spinnereien erlassenen besonderen 
Bestimmungen maßgebend. 
8 13. 
Flachs-, Hanf-, Werg= und Jute-Spinnereien, Bindfaden= und 
Seilerwaaren-Fabriken. 
1. Verboten ist jede Art von Beleuchtung: 
a) in den Magazinsräumen: für Flachs, Hanf, Werg, Jute und Abfälle und 
b) in den Räumen für das Theeren von Tauen. 
2. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1#6 m vom Arbeitsmateriale abstehen, 
in den Räumen: 
a) für Oeffnung der Rohballen, 
b) für Sortirung und 
c) für Zurichtung der Rohmaterialien. 
3. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1 m vom Arbeitsmaterial und den 
nächst gelegenen Theilen der Maschinen abstehen, in den Räumen: 
a) für Schwingerei, 
b) für Hand= und Maschinen-Hechelei, 
c) für Hanfreiben, dann 
d) in der Karderie. 
4. Anzuwenden sind frei brennende Flammen oder Oellampen, die mindestens O##m 
vom Arbeitsmaterial und den nächst gelegenen Theilen der Maschinen, in den Seiler= und 
Trockengängen ebensoweit von den Schnüren, Trockenrecken und aufgespannten Waaren 
abstehen, in den Räumen: 
a) für Streckwerke, 
b) für Doublirwerke, 
) für Vorspinnmaschinen, 
4) für Feinspinnmaschinen,
	        
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