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d) für Aufstockung der Wolle,
e) in den Wolferei= und Batteurräumen,
f) in den Karderieräumen jener Fabriken, die ordinäre Futterwolle aus
geringen Spinnereiabfällen herstellen,
8) in den freien Gängen der Karderien jener Fabriken, die feine Sorten
Wattwolle oder Wollwatte herstellen, und
h) in den Räumen für Ablieferung und Verpackung der fertigen Waare.
3. Anzuwenden sind Laternen in einem Abstand von mindestens 1 m vom Arbeits-
material und den nächstgelegenen Theilen der Maschinen oder in gleicher Entfernung frei
brennende Gasflammen oder Oellampen, letztere beide jedoch nur, wenn sie sich vorne an
der Abnahmewalzenseite der Kardenmaschinen befinden:
in den Räumen der Karderie für feine Sorten Wattwolle und Wollwatte.
4. Anzuwenden sind Laternen oder frei brennende Gasflammen oder Oellampen,
welch' letztere beide mindestens O## m von allen brennbaren Gegenständen abstehen müssen:
a) in den Neben-, Treppen= und Aufzugs-Räumen, dann in den Verbindungsgängen
der Fabrikhauptgebäude,
b) in den Reparatur-Werkstätten,
c) in den Turbinenhäusern und Rabhütten,
4) in den Dampfkessel-= und Dampfmaschinen-Gebäuden, sowie in den Gebäuden für
sonstige Motoren und
e)in den Gasfabrikations-Gebäuden.
G. 15.
Wollkardirereien aller Art.
1. Für Kardirereien von Baumwolle gelten die Bestimmungen unter §. 9;
2. für Kardirereien von Thierwolle gelten die Bestimmungen in F. 11;
3. für Kardirereien von Kunstwolle gelten die Bestimmungen in 8. 2 ltt. 17.