Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

N 40. 719 
GS. 16. 
Wollabfall-Wäschereien. 
1. Verboten ist jede Art von Beleuchtung: 1 
a) in den Magazinsräumen für die Vorräthe an ungewaschenen Wollabfällen und 
fertigen Produkten: 
b) in den Trockenräumen gewaschener Wolle. 
2. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1 m vom Arbeitsmaterial und den 
nächstgelegenen Theilen der Maschinen abstehen: Z 
in den Wollwaschräumen. 
3. Anzuwenden sind Laternen oder frei brennende Gasflammen oder, Oellampen, 
welch letztere beide mindestens O,, m von allen brennbaren Gegenständen abstehen müssen: 
a) in den Reben-, Treppen= und Aufzugs-Räumen, dann in den Verbindungsgängen 
der Fabrikhauptgebäude, 
b) in den Turbinenhäusern und Radhütten und 
0) in den Dampfkessel? und Dampfmaschinen-Gebäuden, sowie in den Gebaäͤuden für 
sonstige Motoren. 
g. 17. 
Kunstwollfabriken. 
1. Verboten ist jede Art von Beleuchtung: 
in den Magazinsräumen für Lumpen und Abfälle. 
2. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1,8 m vom Arbeitsmaterial und den 
nichstgelegenen Theilen der Maschinen abstehen müssen: 
in den Räumen: 
a) für Oeffnung der Lumpen und Abfallballen; 
b) für Sortirung; 
I0) für Schneidemaschinen; 
d) für Putzmaschinen; 
e) für Wolfmaschinen oder Droussirmaschinen; 
f) für Einfettung; 
110*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.