N 40. 719
GS. 16.
Wollabfall-Wäschereien.
1. Verboten ist jede Art von Beleuchtung: 1
a) in den Magazinsräumen für die Vorräthe an ungewaschenen Wollabfällen und
fertigen Produkten:
b) in den Trockenräumen gewaschener Wolle.
2. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1 m vom Arbeitsmaterial und den
nächstgelegenen Theilen der Maschinen abstehen: Z
in den Wollwaschräumen.
3. Anzuwenden sind Laternen oder frei brennende Gasflammen oder, Oellampen,
welch letztere beide mindestens O,, m von allen brennbaren Gegenständen abstehen müssen:
a) in den Reben-, Treppen= und Aufzugs-Räumen, dann in den Verbindungsgängen
der Fabrikhauptgebäude,
b) in den Turbinenhäusern und Radhütten und
0) in den Dampfkessel? und Dampfmaschinen-Gebäuden, sowie in den Gebaäͤuden für
sonstige Motoren.
g. 17.
Kunstwollfabriken.
1. Verboten ist jede Art von Beleuchtung:
in den Magazinsräumen für Lumpen und Abfälle.
2. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1,8 m vom Arbeitsmaterial und den
nichstgelegenen Theilen der Maschinen abstehen müssen:
in den Räumen:
a) für Oeffnung der Lumpen und Abfallballen;
b) für Sortirung;
I0) für Schneidemaschinen;
d) für Putzmaschinen;
e) für Wolfmaschinen oder Droussirmaschinen;
f) für Einfettung;
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