Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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S. 20. 
Tuchwebereien und Tuchfabriken. 
1. Anzuwenden sind Laternen, die mindestens 1 m vom Arbeitsmaterial und den 
nächstgelegenen Theilen der Maschinen und sonstigen Vorrichtungen abstehen: 
in den Trockenräumen für Loden und Tücher. " 
2. Anzuwenden sind frei brennende Gasflammen oder Oellampen, die mindestens 
0), m vom Arbeitsmaterial und den nächstgelegenen Theilen der Maschinen und 0, m 
von Holzregalen und Holzrahmen abstehen: 
in den Räumen: 
à) für Spulerei, Z 
b) für Aufbäumen, 
) für Schlichterei, 
d) für Handweberei, 
)für Maschinenweberei, 
f) für Noppen der Loden, 
8) für Färben, Walken und Waschen der Loden, 
h) für Rauhen, Scheeren, Veloutiren und Noppen der Tücher und 
i) in den Seng-, Preß-, Ausrüstungs-, Ablieferungs-, Stab-, Lege= und Ver- 
packungs-Räumen. 
3. Anzuwenden sind Laternen, frei brennende Gasflammen oder Oellampen, die 
beiden letzteren aber nur dann, wenn sie 0,, m von allen brennbaren Gegenständen 
abstehen: 
a) in den Magazinen für die Vorräthe an Gespinnsten und fertigen Tüchern, 
b) in den Neben-, Treppen= und Aufzugs-Räumen, dann in den Verbindungsgängen 
der Fabrikhauptgebäude, 
c) in den Turbinenhäusern und den Rahhütten, 
d) in den Dampfkessel= und Dampfmaschinen -Gebäuden, sowie in den Gebäuden 
für sonstige Motoren, 
e) in den Reparatur-Werkstätten und 
f) in den Gasfabrikations-Gebäuden.
	        
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