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g. 21.
Tibetwebereien.
Anzuwenden sind Gasflammen in Elocken oder Kugeln oder frei brennende Gas-
flammen oder Oellampen, welche sämmtlich mindestens 0#: m vom Arbeitsmaterial und den
nächstgelegenen Theilen der Maschinen und O,, m von allen brennbaren Gegenständen
abstehen:
in allen Räumen der TLibetwebereien, in welchen nur reines Kammgarn
ohne Beimischung von Streichgarn oder Kunstwolle verarbeitet wird.
Andernfalls gelten die Vorschriften unter C. 20.
III.
Schlußbestimmungen.
g. 22.
Unser Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, von den vorstehenden Bestim-
mungen auf Ansuchen in Fällen des Bedürfnisses Ausnahmen zu gestatten.
g. 28.
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die Verordnung vom 24. Februar 1871 auf-
gehoben wird, tritt sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung durch das Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt für den ganzen Umfang des Königreiches in Wirksamkeit.
Schloß Berg, den 17. Juni 1881.
Ludwig.
v. Pfeufer.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Seeretär,
Ministerialrath v. Schlereth.