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Bekanntmachung, die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehre jiläsigen Fehler-
grenzen bei Alkoholometern und zugehörigen Thermometern, sowie bei Waagen betr.
Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Kandwirthschaft,
. Gewerbe und Handel.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Gesammt-Staatsministeriums vom
9. Dezember 1871 — die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze als Reichsgesetze in
Bayern, hier die Einführung des Gesetzes vom 17. August 1868, die Maaß= und Gewichts-
ordnung für den Norddeutschen Bund betr. (Gesetzblatt von 1871|2 Beil. II S. 21), dann
auf Ziff. 3 der Bekanntmachung des k. Staatsministeriums des Innern, Abtheilung für
Landwirthschaft, Gewerbe und Handel vom 24. Februar 1873, die bei Geldmünzgewichten,
bei Meßapparaten für Flüssigkeiten und bei Federwaagen für Eisenbahn-Passagiergepäck
im öffentlichen Verkehre noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit betr.
(Reg.-Bl. S. 329) wird nachstehend die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. März
l. Is., bezeichneten Betreffs (Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 11) mit dem Bei-
sügen veröffentlicht, daß die in Ziff. 2 der Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Mai 1876
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 344) normirten größten, im öffentlichen Verkehre noch
zu duldenden Abweichungen der im Postdienste verwendeten Zeiger= oder Winkelhebelwaagen
von der absoluten Richtigkeit aufrecht erhalten bleiben.
München, den 21. Juni 1881.
v. Pfeufer.
Der General-Secretär,
Ministerialrath v. Schlereth.
Abdruck.
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehr zulässigen
Fehlergrenzen bei Alkoholometern und zugehörigen Thermometern, sowie bei Waagen.
Der Bundesrath hat nach Vernehmung der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Commission
beschlossen, die Vorschriften
unter E und F der Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im
öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte und
Waagen von der absoluten Richtigkeit, vom 6. Dezember 1869 (Bundes-Gesetz-
blatt Seite 698);