Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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unter 2 der Bekanntmachung, betreffend die bei Maaßen und Meßwerkzeugen 
für Brennmaterialien 2c. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch 
zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, vom 16. August 1871 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 328); 
unter 3 der Bekanntmachung, betreffend die bei Goldmünzgewichten, bei Meß- 
apparaten für Flüssigkeiten und bei Federwaagen für Eisenbahnpassagier- 
Gepäck im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten 
Richtigkeit, vom 14. Dezember 1872 (Centralblatt für das Deutsche Reich, 
Jahrgang 1873, Seite 3) 
in folgender Weise abzuändern: 
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1869, Absatz E. 
Größte im öffentlichen Verkehr noch zu duldende Abweichungen der Angaben der Alkoholo- 
meter und zugehörigen Thermometer von den Angaben der betreffenden Aichungsnormale: 
bei Alkoholometrrn.. 0,),,05 Prozent 
bei Thermometteen 0,6 Grad Röaumur. 
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1869, Absatz F., Bekanntmachung 
vom 16. August 1871, Absatz 2 und Bekanntmachung vom 
14. Dezember 1872, Absatz 3. 
Größte bei Waagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldende Abweichungen von der Nichtigkeit, 
ansgedrückt durch diejenigen Gewichtszulagen, welche zur Ausgleichung vorgefundener Abweich- 
ungen von der Nichtigkeit genügen sollen, oder welche bei unmerklich scheinenden Abweichungen 
von der Nichtigkeit das wirkliche Vorhandensein hinreichender Nichtigkeit durch die Hervor- 
bringung eines noch genügend deutlichen Ausschlages verweisen sollen: 
A. Handelswaagen. 
I. Gleicharmige Waagen. 
0,4 Gramm für je 100 Gramm (—= ½) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
200 Gramm oder weniger beträgt. 
2,0 „ für je 1 Kilogramm (= ½0%) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr 
als 200 Gramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
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