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1,0 Gramm für je 1 Klilogramm (— 1½%) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe
mehr als 5 Kilogramm beträgt.
II. Angleicharmige Waagen.
4,2 Gramm für je 1 Kilogramm (= /868) der größten zulässigen Last.
III. Laufgewichtswaagen.
2,0 Gramm für je 1 Kilogramm (= 1½00) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe
200 Kilogramm oder weniger beträgt. «
1,2,,furjeiKtlogramm(—1lm)dergrößtenzulassigenLastwenn dieselbe mehr
als 200 Kilogramm beträgt.
B. Waagen für besondere Zwecke.
I. Prärifsionswaagen.
4,0 Milligramm für je 1 Gramm (= ½60) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe
20 Gramm und weniger beträgt.
2,0 „ für je 1 Gramm (— ihoo) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe
mehr als 20 Gramm, aber nicht mehr als 200 Gramm beträgt.
1,0 „ für je 1 Gramm (= hwo) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe
mehr als 200 Gramm, aber nicht mehr als 2 Kilogramm beträgt.
0,4 Gramm für je 1 Kilogramm (— /8600) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe
mehr als 2 Kilogramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt.
0,.2 „ für je 1 Kilogramm (= 1/000) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe
mehr als 5 Kilogramm beträgt.
II. Geringere Waagen.
)Weaagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck und Waagen für Postpäckereien
ohne angegebenen Werth.
m bei Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck und
vei Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth.