Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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1,0 Gramm für je 1 Klilogramm (— 1½%) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
II. Angleicharmige Waagen. 
4,2 Gramm für je 1 Kilogramm (= /868) der größten zulässigen Last. 
III. Laufgewichtswaagen. 
2,0 Gramm für je 1 Kilogramm (= 1½00) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
200 Kilogramm oder weniger beträgt. « 
1,2,,furjeiKtlogramm(—1lm)dergrößtenzulassigenLastwenn dieselbe mehr 
als 200 Kilogramm beträgt. 
B. Waagen für besondere Zwecke. 
I. Prärifsionswaagen. 
4,0 Milligramm für je 1 Gramm (= ½60) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
20 Gramm und weniger beträgt. 
2,0 „ für je 1 Gramm (— ihoo) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
mehr als 20 Gramm, aber nicht mehr als 200 Gramm beträgt. 
1,0 „ für je 1 Gramm (= hwo) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
mehr als 200 Gramm, aber nicht mehr als 2 Kilogramm beträgt. 
0,4 Gramm für je 1 Kilogramm (— /8600) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
mehr als 2 Kilogramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
0,.2 „ für je 1 Kilogramm (= 1/000) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
II. Geringere Waagen. 
)Weaagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck und Waagen für Postpäckereien 
ohne angegebenen Werth. 
m bei Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck und 
vei Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth.
	        
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