Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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von der Aichungsstelle mit der Angabe dieser größten zulässigen Last (größten 
Tragfähigkeit auf der Lastseite) versehen werden zu können. 
4) Jede Waage, bei welcher es nicht entweder durch ihre Aufhängung, beziehungs- 
weise durch die Unveränderlichkeit ihrer Aufstellung gesichert oder durch die 
Formen und Dimensionen ihres Gestells und ihrer Zeiger-Einrichtung (Zunge 
oder dergl.) für die Beobachtung mit dem bloßen Auge erkennbar ist, daß die 
sogenannte Einspielungsstellung ihres Zeigers mit ausreichender Genauigkeit stets 
in einer und derselben Lage zur Lothrichtung stattfindet, muß mit einem Loth 
(Pendelzeiger) oder einer Wasserwaage und dergleichen versehen sein, aus deren 
Einspielen jedesmal erkannt werden kann, daß die Waage sich bei der Anwendung 
in derselben Stellung zur Lothrichtung befindet, in welcher die Prüfung ihrer 
Richtigkeit stattgefunden hat. · 
5) Die Längen der Hebelarme oder die Lage des Schwerpunktes einer Waage dürfen 
keinesfalls durch Vorrichtungen korrigirbar sein, welche es ermöglichen, unachtsam 
oder absichtlich Veränderungen des vorschriftsmäßigen Zustandes der Waage leicht 
und schnell auszuführen und ebenso wieder zu beseitigen. 
g. 2. 
Zulässige Konstruktionssysteme für Handelswaagen. 
Die zur Aichung zuzulassenden Gattungen von Handels-Waagen sind die 
folgenden: 
I. Gleicharmige Waagen. 
à. Gleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche gleicharmige 
Waagen, bei welchen sich die Belastungen hängend unterhalb der Endachsen befinden, 
so daß während der Schwingungen der Waage der Schwerpunkt der Belastung immer 
lothrecht unter der bezüglichen Endachse verbleibt. 
b. Gleicharmige oberschalige oder Tafel-Waagen, d. h. solche gleich- 
amige Waagen, bei denen der Schwerpunkt der abzuwägenden Last sich oberhalb der 
Endachsen befindet, und bei denen daher im Gegensatz zu der Einrichtung der gleicharmigen 
Balkenwaagen mit Gehängen eine Parallel-Führung der Belastungen erforderlich ist, 
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