Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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um den Angriffspunkt der letzteren stets in einer durch die bezügliche Endachse gehenden 
lothrechten Ebene zu erhalten. 
II. Ungleicharmige Waagen 
und zwar mit solchen einfachen oder zusammengesetzten Verhältnissen der Hebellängen, daß 
die Last durch den zehnten oder durch den hundertsten Theil ihres Gewichtes aufgewogen 
wird. (Decimal= und Centesimalwaagen). 
a. Ungleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche ungleich- 
armige Waagen, bei welchen sich die Belastungen unterhalb der Endachsen des Haupt- 
hebels oder unter der bezüglichen Achse eines Traghebels und zwar hängend befinden, so 
daß während der Schwingungen der Waage der Schwerpunkt der Belastung immer loth- 
recht unter der tragenden Achse verbleibt. 
b. Brückenwaagen, d. h. solche ungleicharmige Waagen, bei welchen die abzu- 
wägende Last sich nicht hängend unter der tragenden Achse des betreffenden Hebels, bei 
welchen sich vielmehr der Schrberpunkt der abzuwägenden Last oberhalb der betreffenden 
Achse befindet, und bei denen daher eine Parallel-Führung des Lastträgers (der 
Brücke, des Tisches, der Schale u. s. w.) erforderlich ist, um den Angriffspunkt der Last 
stets in einer durch die bezügliche Achse gehenden lothrechten Ebene zu erhalten. 
III. Laufgewichtswaagen, 
d. h. Waagen, bei welchen auf der Lastseite ähnliche Einrichtungen, wie bei den unter I 
und II aufgeführten Gattungen vorhanden sind, bei welchen aber die Last durch ein unver- 
änderliches Gewicht an veränderlichem Hebelarm aufgewogen und ihr Betrag an der Längen- 
Eintheilung (der Skale) dieses Hebelarmes abgelesen wird. 
a. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale (Schnellwaagen, 
römische Waagen u. s. w.) # 
b. Zusammengesetzte Balken- ober Brückenwaagen mit Laufge- 
wicht und Skale. 
  
Bei den unter II und III b aufgeführten Waagengattungen sind auch gemischte Ein- 
richtungen zulässig, bei welchen ein Theil der Last durch Gewichtsstücke, die an einem nicht
	        
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