Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

41. 733 
veränderlichen Hebelarm wirken, und der andere Theil der Last durch eine Laufgewichts- 
Einrichtung aufgewogen und ermittelt wird. (Siehe 8. b. 15.) 
Waagen dieser Art sind bezüglich der Fehlergrenzen (S. 6) und der Gebühren-Er- 
hebung entweder als ungleicharmige Waagen (II) oder als Laufgewichts-Waagen (III) zu 
behandeln, je nachdem derjenige Theil der größten zulässigen Last, welcher von den Lauf- 
gewichts-Skalen angegeben werden kann, kleiner oder größer ist, als der übrig bleibende 
Weil der größten zulässigen Last, und sie sind demgemäß im ersteren Falle als „ungleich- 
armige Waagen (ungleicharmige Balkenwaagen oder Brückenwaagen) mit Hülfs-Laufgewicht 
und -Skale“, im letzteren Falle als „zusammengesetzte Balkenwaagen oder Brückenwaagen 
mit Laufgewicht und Skale nebst Hülfs-Gewichtsschale“ zu bezeichnen. 
Bei denjenigen Waagen, bei welchen sich die Last hängend unterhalb der tragenden 
Schneide befindet, darf die Aufhängung der Last niemals unmittelbar an der betreffenden 
Pfanne erfolgen, sondern nur mittels eines Zwischengehänges mit Ringen und Haken oder 
dergl. so ausgeführt sein, daß keinesfalls Schwingungen des Lastgehänges, unmittelbar um 
die Schneide stattfinden können. 
Jede Brückenwaage (IIb und IIIb) soll mit einer Arretirvorrichtung an dem Haupt- 
hebel und jede fest fundamentirte Brückenwaage soll außerdem mit einer Abstellvorrichtung 
versehen sein, durch welche das Hebelsystem der Waage vor den beim Aubbringen der 
Lasten stattfindenden Stößen bewahrt wird. 
. s.3. 
Gleicharmige Waagen. 
4) Die beiden Arme einer gleicharmigen Balkenwaage dieser Gattung (8. 2 14) 
dürfen ersichtliche Verschiedenheiten der Gestalt nicht zeigen, und der Waage- 
balken soll in der Einspielungslage für sich im Gleichgewicht sein. 
2) Falls die Balken (. 2 la) sich an den Enden bogen= oder gabelförmig ver- 
zweigen, darf die Länge der Mittelschneide des Balkens nicht weniger betragen 
als 0,6 des Abstandes zwischen den von jenen Zweigen getragenen, zu einander 
gehörigen Theilen jeder Endachse. Außerdem soll bei einer solchen Einrichtung 
des Balkens eine Schutzeinrichtung an der Aufhängung der Schalen angebracht
	        
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