Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

7. 59 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thier- 
uan der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
8. 108. 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln 33 
sicd auzuheben: 
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes die Pocken 
bei den Schafen ## abgeheilt sind, und 
« wenn nach der Abheilung der Pocken noch ein Zeitraum von 
60 Tagen verflossen ist. 
S. 109. 
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln hat die Polizeibehörde das Erlöschen 
der Seuche durch amtliche Publikation in gleicher Weise wie den Ausbruch 
##r Seuche (K. 93) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Dem Führer einer nach S. 104 abgesperrten Treibherde ist auf seinen 
Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die angeordneten Schutz- 
nahregeln wieder aufgehoben sind. « 
SKelchälseutyederpferdeuudBläschenausschlagdetpferdeunddeg 
Rindviehs. 
I. Beschälseuche der Pferde. 
S. 110. 
Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder ein Verdacht der Seuche (§. 10. G der 
W#. 2 des Gesetzes) festgestellt (§. 12 des Gesetzes), so ist von der Polizei- 
tehöde und dem beamteten Thierarzt (§. 2 Abs. 3 des Gesetzes) möglichst 
z ermitteln, welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen 
Pferden innerhalb der letzten 6 Monate in geschlechtliche Berührung gekom- 
nen stnd. * 
Von dem Ergebniß dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den 
betheiligten anderen Polizeibehörden Mittheilung zu machen. "
	        
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