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sein, welche eine Anlehnung der zu wägenden Gegenstände an die Zweige des
Waagebalkens unter allen bei der Anwendung denkbaren Umständen verhindert.
3) Alle gleicharmigen Waagen (C. 2 Ia und b) dürfen an den Schalen mit
Tarirvorrichtungen versehen sein, durch welche sich das unter Umständen ver-
änderliche Gewicht der Schalen oder Gehänge so ausgleichen läßt, daß dadurch
die Waage im unbelasteten Zustande zum Einspielen gebracht werden kann;
doch sollen diese Einrichtungen in regelmäßiger und geordneter Weise, dem
Zwecke einer offenkundigen Ausgleichung entsprechend, ausgeführt sein. An den
Hebelarmen gleicharmiger Waagen dürfen sich jedoch keinerlei derartige Aus-
gleichungsmittel befinden.
P. 4.
Ungleicharmige Waagen.
(Decimal- und Centesimalwaagen.)
1) Zulässig sind nur solche Decimalwaagen, welche mindestens für eine größte Last
(8. 1. 3) von 20 Kilogramm und nur solche Centesimalwaagen, welche min-
destens für eine größte Last von 200 Kilogramm bestimmt sind.
2) Alle Centesimalwaagen sollen eine in die Augen fallende Bezeichnung als solche
an sich tragen.
3) Die ungleicharmigen Waagen dürfen nicht nur an den Schalen mit Tarirvor=
richtungen, sondern auch an den Hebelarmen mit Regulatorvorrichtungen (Lauf-
gewicht ohne Skale) versehen sein, durch welche das Gewicht sämmtlicher Theile
sich so ausgleichen läßt, daß dadurch die Waage im unbelasteten Zustande zum
Einspielen gebracht werden kann.
Brückenwaagen sollen unbedingt mit derartigen Regulatorvorrichtungen ver-
sehen sein.
Alle diese Einrichtungen sollen jedoch in regelmäßiger und geordneter Weise,
dem Zwecke einer offenkundigen Ausgleichung entsprechend, ausgeführt sein.