Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

& 41. 735 
g. 2. 
Laufgewichtswaagen. 
1) Für die Einrichtungen auf der Lastseite einer Laufgewichtswaage (siehe §. 2 
unter III.) gelten, je nachdem dieselbe eine Balkenwaage oder eine Brücken- 
waage mit Laufgewicht ist, die für Balkenwaagen (mit Gehängen) oder für 
Brückenwaagen getroffenen entsprechenden Bestimmungen. 
2) Die Eintheilung der Skalen darf sich nur auf die Kilogramm-Einheit beziehen 
und soll nach Decimaltheilen der letzteren ohne ersichtliche Eintheilungsfehler 
ausgeführt sein, wobei der kleinste Abstand zweier benachbarten Theilungsmarken 
nicht unter 2 mm betragen darf. Daß die Angaben der Skale sich auf die 
Kilogramm-Einheit beziehen, soll durch Beisetzung der Bezeichnung kg zu einer 
der Zahlenangaben der Skale an einer augenfälligen Stelle ersichtlich gemacht sein. 
3) Die zur Ablesung der Skale vorhandene Einrichtung (Ablesungsmarke) soll so“ 
beschaffen sein, daß die Ablesung der Gewichtsangabe nicht durch Nebenumstände, 
insbesondere nicht durch eine Verschiedenheit der Stellung des Auges, beeinflußt 
werden kann. 
4) Bei den Laufgewichtswaagen dürfen je nach der Länge und Einrichtung der 
Lasthebelsysteme verschiedene Skalen vorhanden sein, doch dürfen verschiedene 
Skalen für ein und dasselbe Laufgewicht keinesfalls unmittelbar nebeneinander 
oder übereinander auf einer und derselben Seite des Hebels angebracht sein. 
5) Die Unveränderlichkeit der Laufgewichtseinrichtung und der Massenvertheilung 
innerhalb der letzteren muß durch Form, Material und sonstige Beschaffenheit 
derselben genügend verbürgt sein, doch sind bei denjenigen Waagen (siehe unter 
b), bei welchen überhaupt mehrere Laufgewichte und Skalen zulässig sind, auch 
solche Laufgewichtseinrichtungen nicht ausgeschlossen, bei welchen das Laufgewicht 
selbst der Träger eines kleineren Laufgewichtes mit Skale oder blos einer be- 
weglichen Skale und dergl. ist, deren Verschiebung die letzte Gewichtsausgleichung 
und die Ablesung derselben ermöglicht. Vorhandene Klemmschrauben und der- 
gleichen dürfen keinesfalls abnehmbar sein.
	        
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