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g. 2.
Laufgewichtswaagen.
1) Für die Einrichtungen auf der Lastseite einer Laufgewichtswaage (siehe §. 2
unter III.) gelten, je nachdem dieselbe eine Balkenwaage oder eine Brücken-
waage mit Laufgewicht ist, die für Balkenwaagen (mit Gehängen) oder für
Brückenwaagen getroffenen entsprechenden Bestimmungen.
2) Die Eintheilung der Skalen darf sich nur auf die Kilogramm-Einheit beziehen
und soll nach Decimaltheilen der letzteren ohne ersichtliche Eintheilungsfehler
ausgeführt sein, wobei der kleinste Abstand zweier benachbarten Theilungsmarken
nicht unter 2 mm betragen darf. Daß die Angaben der Skale sich auf die
Kilogramm-Einheit beziehen, soll durch Beisetzung der Bezeichnung kg zu einer
der Zahlenangaben der Skale an einer augenfälligen Stelle ersichtlich gemacht sein.
3) Die zur Ablesung der Skale vorhandene Einrichtung (Ablesungsmarke) soll so“
beschaffen sein, daß die Ablesung der Gewichtsangabe nicht durch Nebenumstände,
insbesondere nicht durch eine Verschiedenheit der Stellung des Auges, beeinflußt
werden kann.
4) Bei den Laufgewichtswaagen dürfen je nach der Länge und Einrichtung der
Lasthebelsysteme verschiedene Skalen vorhanden sein, doch dürfen verschiedene
Skalen für ein und dasselbe Laufgewicht keinesfalls unmittelbar nebeneinander
oder übereinander auf einer und derselben Seite des Hebels angebracht sein.
5) Die Unveränderlichkeit der Laufgewichtseinrichtung und der Massenvertheilung
innerhalb der letzteren muß durch Form, Material und sonstige Beschaffenheit
derselben genügend verbürgt sein, doch sind bei denjenigen Waagen (siehe unter
b), bei welchen überhaupt mehrere Laufgewichte und Skalen zulässig sind, auch
solche Laufgewichtseinrichtungen nicht ausgeschlossen, bei welchen das Laufgewicht
selbst der Träger eines kleineren Laufgewichtes mit Skale oder blos einer be-
weglichen Skale und dergl. ist, deren Verschiebung die letzte Gewichtsausgleichung
und die Ablesung derselben ermöglicht. Vorhandene Klemmschrauben und der-
gleichen dürfen keinesfalls abnehmbar sein.