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Hebel wirkt, oder die Last liegt auf einer Brücke mit Parallel-Führung, während
die Laufgewichte und Skalen sich an den ersichtlichsten Stellen des Hebels oder
des Hebelsystems befinden, an welchem sonst bei den gewöhnlichen Brückenwaagen
die Gewichtsschale angebracht ist. Zulässig sind nur solche Waagen beider
Arten, welche mindestens für eine größte Last von 200 Kilogramm bestimmt sind.
12) Bei diesen Waagen sind außer den unter Nr. 4 erwähnten Einrichtungen zwei
13)
14)
15)
oder mehrere verschiedene Skalen mit verschiedenen Laufgewichten neben= oder
übereinander zulässig.
Bei den unter Nr. 12 erwähnten Einrichtungen ist es zulässig, daß die Ein-
stellung des größten Laufgewichts auf die einer ganzen Anzahl von größeren
Gewichtseinheiten entsprechenden Hebellängen durch kerbförmige Einschnitte und
dergleichen erleichtert und gesichert wird, doch soll jedenfalls außer diesen größeren
Abstufungen der Hebeleintheilung auch eine Skale, an welcher die jedesmalige
Stellung des betreffenden Laufgewichts mittelst einer geeigneten an demselben
angebrachten Marke abgelesen wird, vorhanden sein.
Die Laufgewichte brauchen bei zusammengesetzten Balken= und Brückenwaagen
nicht unbedingt so beschaffen zu sein, daß sie mit einer Gehänge-Einrichtung auf
einer fest mit der verschiebbaren Hülse verbundenen Schneide ruhen, vielmehr
sind hier Formen und Anbringungsarten der Laufgewichte zulässig, welche ohne
ersichtliche gröbere Abweichungen die Bedingung erfüllen, daß der Schwerpunkt
des Laufgewichts nahezu in einer durch die Mittelschneide der Waage und die
Endschneide des Lasthebels gehenden Ebene liegt. «
Die Vorschriften unter 2—5 und unter 11—14 finden entsprechende Anwen-
dung auf Laufgewichte und Skalen, welche nur als Hülfseinrichtungen bei
anderen Waagengattungen dienen (siehe S. 2). Bei Einrichtungen letzterer Art
darf jedoch an der zur Ablesung der kleinsten Gewichtstheile bestimmten Skale
diejenige Aenderung der Gewichtsangabe, welche einer Verschiebung des Lauf-
gewichtes um einen Skalentheil entspricht, den Betrag der nach K. 6 bei der
Prüfung der Richtigkeit und Empfindlichkeit anzuwendenden größten Gewichts-
zulage nicht übersteigen.
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