Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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HS. 6. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Beim Aichen einer nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassenen Waage ist nach 
den näheren Anweisungen der Instruktion zu untersuchen, ob dieselbe hinreichende Empfind- 
lichkeit besitzt, und ob ihre Hebelverhältnisse hinreichend richtig sind. 
Alss das Empfindlichkeitsmaaß gilt das Verhältniß, welches diejenige kleinste Vermehr- 
ung oder Verminderung der Last, die noch eine deutlich erkennbare Veränderung der Gleich- 
gewichtslage der Waage (Ausschlag) hervorbringt, zu der Last selber hat. 
Zur Stempelung darf eine Waage nur dann zugelassen werden, 
1) wenn nach Aufbringung der größten zulässigen Last die für letztere und für die 
2) 
8) 
4) 
betreffende Waagengattung in der nachfolgenden Zusammenstellung ausgeführte 
Zulage noch einen deutlichen Ausschlag bewirkt; 
wenn nach Aufbringung des zehnten Theils der größten zulässigen Last der 
fünfte Theil der nach Nr. 1 für die größte zulässige Last berechneten Zulage 
noch einen deutlichen Ausschlag der Waage bewirkt; 
wenn die Abweichung des Hebelverhältnisses der Waage von dem ihrem System 
zukommenden Werthe, nämlich von der Gleichheit bei den gleicharmigen Waagen, 
von dem Verhältniß 1:10 bei den Decimalwaagen, von dem Verhältniß 1:100 
bei den Centesimalwaagen und von der Angabe der Skale bei den Laufgewichts- 
waagen, bei der Abwägung sowohl der größten Last als ihres zehnten Theiles 
durch einen Gewichtsbetrag ausgeglichen werden kann, welcher nicht größer ist, 
als die vorstehend unter Nr. 1, beziehungsweise unter Nr. 2 aufgeführte, das 
Empfindlichkeitsmaaß bei jeder dieser Belastungen bestimmende Gewichtszulage; 
wenn bei den Waagen mit Parallelführung der Last (oberschalige und Brücken- 
Waagen), sowie bei den gleicharmigen Balkenwaagen mit Verzweigung der Hebel- 
Enden die vorstehenden Bedingungen Nr. 1 bis 3 auch in den verschiedensten, 
bei der Anwendung der Waage mäöglichen Stellungen des Schwerpunktes der 
Belastung auf den Schalen oder Brücken eingehalten werden.
	        
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