Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Von den gleicharmigen Balkenwaagen sollen auch nur solche zur Präcisions-Aichung 
zugelassen werden, welche nach Material und Güte der Konstruktionsausführung eine Zu- 
verlässigkeit von besonderem Grade und von besonders gesicherter Dauer erwarten lassen. 
Vorzugsweise kommt hierbei die möglichst vollkommene Ausführung der Drehungs-Einrich- 
tungen und die größtmögliche Sicherung der Schwingungen der Waage vor allen Reibungen 
und Klemmungen in Betracht. 
Die Anforderungen an den Emnpfindlichkeits= und Richtigkeitsgrad der Präcisions- 
waagen sind unter entsprechender Anwendung der oben für gewöhnliche Handelswaagen ge- 
gebenen Vorschriften (I. 6. 1—4) die folgenden: 
Größte zulässige Gewichtszulage bei der Prüfung der Empfindlichkeit und der Nichtigkeit 
der Präcisionswaagen. 
od er 2,0 Milligramm für jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
20 Gramm und weniger beträgt. 
codo „ 1,0 „ für jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
mehr als 20 Gramm, aber nicht mehr als 200 Gramm 
beträgt. 
5%% „ 0,5 „ für jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
mehr als 200 Gramm, aber nicht mehr als 2 Kilogramm 
beträgt. 
otloo „ 0,2 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
mehr als 2 Kilogramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm 
beträgt. 
soboe „ 0, „ „ jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 
mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
II. Geringere Waagen. 
a. Waagen für Eisenbahnpassagier Gepäck und Waagen für Postpäckereien 
ohne angegebenen Werth. 
Zum Abwägen von Eisenbahnpassagier-Gepäck und von Postpäckereien ohne angegebenen 
Werth sind solche, im Allgemeinen weniger genaue, aber schnelleres Arbeiten gestattende 
Wägungseinrichtungen zuzulassen, bei welchen das Gewicht der Lasten nicht durch die Gegen-
	        
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