Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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§. 111. 
Die Polizeibehörde hat den Ausbruch der Beschälkrankheit auf ortsübliche 
Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimm- 
ten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8. 112. 
Die an der Beschälseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengste 
und Stuten, desgleichen diejenigen Pferde, welche innerhalb der letzten 6 Monate 
nachweislich mit erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengsten oder Stuten 
begattet worden sind, müssen von der ferneren Begattung (s. 8. 114) ausge- 
schlossen werden. 
Ein Wechsel des Standorts (Gehöfts) dieser Pferde darf ohne vor- 
gängige Anzeige bei der Polizeibehörde nicht stattfinden. 
Anderweite Beschränkungen in der Benutzung der Pferde sind den Be- 
sitzern nicht aufzuerlegen. 
Wenn der leitende Ponzeibeamte bei der Untersuchung nicht zugegen ist, 
so hat der beamtete Thierarzt die sofortige Einsperrung und Absonderung der 
erkrankten und verdächtigen Thiere bis zum polizeilichen Einschreiten anzu- 
ordnen. Die getroffenen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen 
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, 
auch hat der beamtete Thierarzt davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu 
machen. 
6. 113. 
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung auf, 
so kann die Zulassung der Pferde zur Begattung in dem gefährdeten Bezirke 
für die Dauer der Gefahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung der 
Pferde durch den beamteten Thierarzt abhängig gemacht werden (KF. 51 des 
Gesetzes). 
In diesem Falle müssen die Hengste auf den Beschälstationen und alle 
übrigen Deckhengste in dem gefährdeten Bezirke von 14 zu 14 Tagen einer 
thierärztlichen Untersuchung unterzogen werden.
	        
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