Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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8. 9. 
Uebergangsbestimmungen. 
Bis zum 1. Januar 1883 dürfen zur ersten Aichung, über diesen Zeitpunkt hinaus 
nur zur Wiederholung der Aichung zugelassen werden: 
1. Deeimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 20 kg 
bestimmt sind, ebenso Centesimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger 
als 200 kg bestimmt sind. « 
2. Waagen, welche in den Skalen-Angaben eine der folgenden Bezeichnungen ent- 
halten: Ctr., # oder Pf., K und G. 
3. Lastwaagen, welche auch die Angabe der geringsten zulässigen Belastung enthalten. 
II. Vorschriften für die Aichung der Meßwerkzeuge zur Bestimmung 
des Stärkegrades weingeistiger Flüssigkeiten. 
Alkoholometer und Thermometer. 
. 1. 
Zulässige Meßwerkzeuge. 
Zur Ermittelung des Alkoholgehaltes weingeistiger Flüssigkeiten werden zugelassen 
solche Alkoholometer, welche den Alkoholgehalt in Volumen-Procenten nach Tralles 
angeben, und 
solche Thermometer, welche die Temperatur in Graden nach Réaumur angeben. 
G. 2. 
Material, Gestalt und sonstige Beschaffenheit. 
1. Zulässig sind nur gläserne Alkoholometer und Quecksilber-Thermometer. 
2. Das Alkoholometer und das Thermometer sollen derartig mit einander verbunden 
sein, daß das Quecksilbergefäß des letzteren zugleich als die erforderliche und ausreichende
	        
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