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8. 9.
Uebergangsbestimmungen.
Bis zum 1. Januar 1883 dürfen zur ersten Aichung, über diesen Zeitpunkt hinaus
nur zur Wiederholung der Aichung zugelassen werden:
1. Deeimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 20 kg
bestimmt sind, ebenso Centesimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger
als 200 kg bestimmt sind. «
2. Waagen, welche in den Skalen-Angaben eine der folgenden Bezeichnungen ent-
halten: Ctr., # oder Pf., K und G.
3. Lastwaagen, welche auch die Angabe der geringsten zulässigen Belastung enthalten.
II. Vorschriften für die Aichung der Meßwerkzeuge zur Bestimmung
des Stärkegrades weingeistiger Flüssigkeiten.
Alkoholometer und Thermometer.
. 1.
Zulässige Meßwerkzeuge.
Zur Ermittelung des Alkoholgehaltes weingeistiger Flüssigkeiten werden zugelassen
solche Alkoholometer, welche den Alkoholgehalt in Volumen-Procenten nach Tralles
angeben, und
solche Thermometer, welche die Temperatur in Graden nach Réaumur angeben.
G. 2.
Material, Gestalt und sonstige Beschaffenheit.
1. Zulässig sind nur gläserne Alkoholometer und Quecksilber-Thermometer.
2. Das Alkoholometer und das Thermometer sollen derartig mit einander verbunden
sein, daß das Quecksilbergefäß des letzteren zugleich als die erforderliche und ausreichende