Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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2. Auf die Spindel wird oberhalb des oberen Randes der Alkoholometer-Skale eine 
breite Marke aufgeätzt, welche sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt, 
und deren der Skale zugekehrte Grenzlinie, wenn man das Auge in die Ebene des be- 
treffenden Skalenrandes hält, mit dem letzteren zusammenfallen soll. 
3. Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichts des Instrumentes in Milli- 
gramm aufgeätzt. 
4. Die jedem geaichten Instrument beizugebende Reduktionstafel, welche zur Berechnung 
des wahren Alkoholgehalts aus den Angaben des Thermo-Alkoholometers dienen soll, wird 
durch Stempelung beglaubigt. 
S. 6. 
Uebergangs-Bestimmungen. 
I. Bis zum 1. Januar 1883 dürfen zur ersten Aichung über diesen Zeitpunkt hinaus 
nur zur Wiederholung der Aichung zugelassen werden: 
1. Thermometer und Alkoholometer, welche nicht zu einem Instrument, dem Thermo- 
Alkoholometer, vereinigt sind, sondern gesondert zur Aichung kommen. 
2. Normal-Alkoholometer und Normal-Thermo-Alkoholometer, deren alkoholometrische 
Skalen Angaben unter 40 0/0 enthalten. 
3. Thermo-Alkoholometer und Alkoholometer, deren auf der Alkoholometer-Skale auf- 
getragene Gewichtsangabe mit ihrem derzeitigen Gewichte nicht übereinstimmt, jedoch weniger 
als 10 mg von demselben abweicht. « « 
4.Thermometer,MkoholometerundThemw-Mkoholometer,beiwelchendieGröße 
der einzelnen Grad= beziehungsweise Procentintervalle zwar weniger als 1 mm, aber an 
keiner Stelle weniger als 0,5 mm, beziehungsweise zwar weniger als 1,5 mm, aber an 
keiner Stelle weniger als 0,7 mm beträgt. 
5. Thermometer, Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, bei welchen der größte 
Durchmesser des unteren Glaskörpers 28 mm übersteigt, oder bei welchen das Ende der 
Alkoholometerskale näher als 15 mm an der Kuppe liegt, oder bei welchen die Mkohelo- 
meterskale nicht bis in die Erweiterung der Elasspindel hineinreicht. 
6. Thermometer, Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, sowie Normal-Instrumente 
dleser Gattung, welche Eintheilungen in ganze Procente oder in Viertel-Procente bezw. in 
Viertel-Grade enthalten, oder bei welchen die Theilstriche und die Bezeichnungen den Vor-
	        
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