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shristen unter S. 2 Nr. 9 und 10, sowie unter §. 3 nicht ganz entsprechen, jedoch hin-
reichend deutlich sind.
II. Nicht mehr zur ersten Aichung, jedoch zur Wiederholung der Aichung sind bis auf
Weiteres zuzulassen:
1. Mroholometer und Thermo-Alkoholometer, deren Alkoholometer-Skale mehr als
60 Procente umfaßt, sowie Normal-Instrumente dieser Gattung, deren Alkoholo-
meter-Skale mehr als 40 Procente umfaßt.
2. Normal-Alkoholometer und Normal-Thermo-Alkoholometer, bei welchen die Größe
der Procentintervalle zwar weniger als 3 mm, aber nirgends weniger als
2 mm beträgt.
Nachtrag zur Instruction vom 1. Februar 1876.
An Stelle der Ziffer IX der Instruction vom 1. Februar 1876, sowie
der sämmtlichen hierzu ergangenen Nachträge treten vom 1. September 1881
ab die nachstehenden Ausführungsbestimmungen.
IX. Instruction für die Aichung der Waagen.
Ausführungsbestimmungen zu F. 1 bis 9 des I. Abschnittes des sechsten
Nachtrages zur revidirten Aichordnung.
A. Handelswaagen.
Wird eine Waage als gewöhnliche Handelswaage zur Aichung einge- 1.
lefert, so ist zunächst zu untersuchen, ob dieselbe überhaupt einem der Kon= Zulässiereit des
struktionssysteme angehört, welche im §. 2 für zulässig erklärt sind, wobei alsten#.
die den Verifikatoren übermittelten bildlichen Darstellungen und Beschreibungen
#ichfähiger Waagen-Konstruktionen zu Rathe zu ziehen sind.
Hierauf ist zu untersuchen, ob die Waage den in §. 1 vorgeschriebenen
Bedingungen genügt, und ob dieselbe die nach §F. 8 erforderlichen Einrich-
tungen für die Stempelung darbietet.