Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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shristen unter S. 2 Nr. 9 und 10, sowie unter §. 3 nicht ganz entsprechen, jedoch hin- 
reichend deutlich sind. 
II. Nicht mehr zur ersten Aichung, jedoch zur Wiederholung der Aichung sind bis auf 
Weiteres zuzulassen: 
1. Mroholometer und Thermo-Alkoholometer, deren Alkoholometer-Skale mehr als 
60 Procente umfaßt, sowie Normal-Instrumente dieser Gattung, deren Alkoholo- 
meter-Skale mehr als 40 Procente umfaßt. 
2. Normal-Alkoholometer und Normal-Thermo-Alkoholometer, bei welchen die Größe 
der Procentintervalle zwar weniger als 3 mm, aber nirgends weniger als 
2 mm beträgt. 
  
  
Nachtrag zur Instruction vom 1. Februar 1876. 
An Stelle der Ziffer IX der Instruction vom 1. Februar 1876, sowie 
der sämmtlichen hierzu ergangenen Nachträge treten vom 1. September 1881 
ab die nachstehenden Ausführungsbestimmungen. 
IX. Instruction für die Aichung der Waagen. 
Ausführungsbestimmungen zu F. 1 bis 9 des I. Abschnittes des sechsten 
Nachtrages zur revidirten Aichordnung. 
A. Handelswaagen. 
Wird eine Waage als gewöhnliche Handelswaage zur Aichung einge- 1. 
lefert, so ist zunächst zu untersuchen, ob dieselbe überhaupt einem der Kon= Zulässiereit des 
struktionssysteme angehört, welche im §. 2 für zulässig erklärt sind, wobei alsten#. 
die den Verifikatoren übermittelten bildlichen Darstellungen und Beschreibungen 
#ichfähiger Waagen-Konstruktionen zu Rathe zu ziehen sind. 
Hierauf ist zu untersuchen, ob die Waage den in §. 1 vorgeschriebenen 
Bedingungen genügt, und ob dieselbe die nach §F. 8 erforderlichen Einrich- 
tungen für die Stempelung darbietet.
	        
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