Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

7. 
G. 414. 
vieder aufzuheben:; 
1. rücksichtlich derjenigen Pferde, welche mit erkrankten oder der Seuche 
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Die nach Vorschrift des S. 112 angeordneten Schutzmaßregeln sind b. Aufhebung der 
Schutzmaßregeln. 
verdächtigen Hengsten oder Stuten begattet worden sind, wenn sie 
innerhalb 6 Monate nach der Begattung keine verdächtigen Er- 
scheinungen zeigen, und ihre Unverdächtigkeit durch den beamteten 
Thierarzt festgestellt ist; 
.rücksichtlich der der Seuche verdächtigen Pferde, wenn sich nach dem 
Gutachten des beamteten Thierarztes der Verdacht als nicht be- 
gründet herausgestellt hat, und örtliche Krankheitserscheinungen, 
Zeichen von Schwäche und Abmagerung nicht mehr vorliegen; 
. rücksichtlich derjenigen Pferde, bei welchen der Ausbruch der Be- 
schälseuche festgestellt ist, 3 Jahre nach erfolgter und vom beam- 
teten Thierarzt festgestellter vollhändiger Heilung; 
bei allen erkrankten und verdächtigen Hengsten sofort nach erfolgter 
Kastration. — 
§.115. 
Die nach Vorschrift des §. 113 angeordneten Schutzmaßregeln sind auf- 
##heben,, sobald die Krankheit erloschen oder auf vereinzelte Fälle beschränkt ist. 
G. 116. 
Die Polizeibehörde hat das Erlöschen der Krankheit durch amtliche Publi- 
kation zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und dabei bekannt zu machen 
. 111), welche Hengste und Stuten auf 3 Jahre von drr Zulassung zur 
Begattung ausgeschlossen sind. 
II. Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 
§. 117. 
Ist der Bläschenausschlag bei Pferden oder bei dem Rindvieh durch die 
amtliche Untersuchung (K. 12 des Gesetzes) festgestellt, so muß der Besitzer 
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