Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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nahme der gewöhnlichsten Werkzeuge und Handgriffe nicht thunlich, so ist 
die Waage zurückzuweisen. 
Erscheint die freie Schwingung des Balkens gesichert, so werden die 
etwa mit eingelieferten, von demselben abnehmbaren Theile (Schalen, Ge- 
hänge u. s. w.) mit Ausnahme der die Pfannen der Endachsen enthaltenden 
Gehängetheile entfernt, und man läßt alsdann den Balken von einer ihm 
ertheilten mäßigen Schwingung zur Ruhe kommen. Die Ruhelage des Bal- 
kens soll alsdann bei möglichst genau waagerechter Lage desselben stattfinden. 
Ferner muß in dieser Lage die Zungen= oder Zeigereinrichtung einspielen und 
dabei zugleich möglichst genau eine lothrechte oder waagerechte Stellung ein- 
nehmen. 
Kommt der unbelastete Balken nicht in waagerechter Lage und nicht in 
der Einspielungsstellung der zu ihm nahe wirnkelrechten oder parallelen 
Zunge u. s. w. zur Ruhe, so ist das Gewicht des nach unten geneigten, 
also ersichtlich schwereren Armes durch Abfeilen so weit zu vermindern, bis 
obige Bedingung erfüllt ist. 
Wenn zwar der unbelastete Balken in waagerechter Lage und die Zunge 2c. 
in lothrechter oder waagerechter Stellung zur Ruhe kommt, aber letztere Stell- 
ung nicht gleichzeitig der Einspielungslage der Zunge entspricht, so müßte bei 
den in einer Scheere hängenden Balkenwaagen die Einspielungsmarke versetzt 
werden; bei denjenigen Waagen dagegen, bei welchen das Lager der Mittel- 
achse auf einem festen Stativ ruht, wird es leicht sein, durch kleine Verän- 
derungen der Neigung des Stativs die an der Waage markirte Einspielungs- 
lage mit der waagerechten Ruhelage des Balkens und der loth= oder waage- 
rechten Lage der Zunge in Uebereinstimmung zu bringen. Die betreffende 
Stellung des Stativs, welche eine augenfällige Abweichung von waagerechter, 
beziehungsweise lothrechter Stellung ebenfalls nicht zeigen darf, (siehe Nr. 15) 
ist alsdann bei der weiteren Prüfung beizubehalten. 
Die Berichtigung (Tarirung) des Balkens kann übrigens bis dahin, 
daß die Waage sich nach allen übrigen Vorschriften als zulässig und stempel- 
fähig erwiesen hat, verschoben und einstweilen dadurch ersetzt werden, daß 
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